Rz. 28.1

[Autor/Stand] Zwar ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts[2] mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz[3] nachgekommen, so dass sich die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes richtet (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG). Jedoch hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden[4], die Ersatzbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG) für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.

 

Rz. 28.2

[Autor/Stand] Mit dem Beschluss vom 23.6.2015[6] hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist. Vielmehr müsse, wenn der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab vorsieht, dieser Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Das war bei der Ersatzbemessungsgrundlage nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nicht der Fall, so dass sie dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht genügte. Das Bundesverfassungsgericht fordert für eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.

 

Rz. 28.3

[Autor/Stand] Insoweit war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorhersehbar. Dementsprechend weitreichend war die rückwirkende Anordnung des Beschlusses vom 23.6.2015, dass das bisherige Recht lediglich bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.

 

Rz. 28.4

[Autor/Stand] Entsprechend der Änderung der in § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015[9] enthaltenen Verweise gelten – rückwirkend – auch bei Bewertungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Betroffen sind bei der Grunderwerbsteuer alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG). Somit ist § 192 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 auch bei der Grunderwerbsteuer von Bedeutung.

 

Rz. 28.5

[Autor/Stand] Bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung ergaben sich verschiedene verfahrensrechtliche Fragen. Bezüglich der mit der Rückwirkung in der Praxis verbundenen Fragestellungen vgl. § 138 BewG Rz. 25.11 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[3] Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG), BR-Drucks. 4/08; vgl. auch BR-Drucks. 4/1/08.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[9] Art. 8 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834; BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge