Rz. 44

[Autor/Stand] Obwohl für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 Grundstücke nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem gemeinen Wert zu bewerten und anzusetzen sind, hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden,[2] die Ersatzbemessungsgrundlage[3] für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat insoweit die Chance verstreichen lassen, die neue verkehrswertnahe Bewertung des Grundbesitzes auch auf die Zwecke der Grunderwerbsteuer auszuweiten. Damit hat sich der Gesetzgeber der Gefahr ausgesetzt, rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu verlieren.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Der BFH holte mit Vorlagebeschluss vom 2.3.2011[5] die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Mit dem Beschluss vom 23.6.2015[7] hat das BVerfG entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Vielmehr müsse, wenn der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab vorsieht, dieser Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Das war bei der Ersatzbemessungsgrundlage nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nicht der Fall, so dass sie dem Grundsatz der Lastengleichheit[8] nicht genügte. Das Bundesverfassungsgericht fordert für eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Der Beschluss des BVerfG war vorhersehbar. Dementsprechend weitreichend war die rückwirkende Anordnung des Beschlusses vom 23.6.2015, dass das bisherige Recht lediglich bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Entsprechend der Änderung der in § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015[10] enthaltenen Verweise gelten – rückwirkend – auch bei Bewertungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Betroffen sind bei der Grunderwerbsteuer alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG). Bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung ergaben sich verschiedene verfahrensrechtliche Fragen. Bezüglich der mit der Rückwirkung in der Praxis verbundenen Fragestellungen vgl. § 138 BewG Rz. 25.11 ff.).

 

Rz. 48– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[5] Vorlagebeschluss des BFH v. 2.3.2011 – II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; Az. des anhängigen Verfahren beim BVerfG: 1 BvL 13/11.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[10] Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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