Rz. 40

[Autor/Stand] Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts und korrespondierend dazu des Erbbaugrundstücks erfährt durch die Neuregelung der §§ 192 bis 194 BewG keine Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen der Grundbesitzbewertung. Danach erstreckt sich das Erbbaurecht i.d.R. auf das gesamte Grundstück.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 148 BewG (s. Rz. 19–24) verwiesen, insbesondere auf

  • § 148 BewG Rz. 19 für die Fälle, in denen sich das Erbbaurecht nicht auf das gesamte Grundstück erstreckt,
  • § 148 BewG Rz. 20, wenn Erbbaurechte an mehreren Grundstücken, die demselben Eigentümer gehören, zugunsten desselben Berechtigten bestellt wurden,
  • § 148 BewG Rz. 21, wenn der Erbbaurechtsnehmer auf einem erbbaurechtsbelasteten und einem ihm selbst gehörenden oder gepachteten angrenzenden Grundstück ein Gesamtgebäude errichtet,
  • § 148 BewG Rz. 22, wenn der Erbbaurechtsnehmer den belasteten Grund und Boden erworben hat oder der Erbbaurechtsgeber Eigentümer des von dem Erbbaurechtsnehmer auf dem Grundstück errichteten Gebäudes wird,
  • § 148 BewG Rz. 22, wenn das Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) wird oder durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) erlischt und das Erbbaurecht dadurch zwangsläufig im Grundbuch gelöscht wird.

Zu beachten ist, dass ein Grundbesitzwert nur für die wirtschaftliche Einheit festgestellt wird, deren Wert für die Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung oder Grunderwerbsteuer benötigt wird.

 

Rz. 42– 43

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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