1. Abgrenzung bei gewerblicher Betätigung

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich bei der Einkommensteuer aus R 15.5 EStR. Diese Regelungen sind auch bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen bei der Bedarfsbewertung anzuwenden. Neben allgemeinen Aussagen, z.B. zur Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft sowie zum Strukturwandel, werden in R 15.5 EStR die Abgrenzungskriterien zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe im Detail dargestellt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Abgrenzungskriterien durch die neuere Rechtsprechung des BFH[2] verschärft haben[3] aber großzügige Übergangsfristen bestehen.[4] Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 33 BewG verwiesen.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Im Einzelnen werden neben den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung folgende Problembereiche angesprochen:

  • Beginn der gewerblichen Tätigkeit bei einem Strukturwandel vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb;
  • Definition des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs und Abgrenzung zum Hauptbetrieb;
  • Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle;
  • Zukauf fremder Erzeugnisse;
  • Unterhaltung eines Handelsgeschäftes;
  • Der Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen;
  • Der Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Leistungen;
  • Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
  • Behandlung land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen;
  • Energieerzeugung;
  • Beherbergung von Fremden.
 

Rz. 70– 72

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] Vgl. dazu auch den gl. lt. Erl. der obersten Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen v. 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1213, und den gl. lt. Erl. der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen vom 15.12.2011, BStBl. I 2011, 1217.
[4] Die bisherigen Grundsätze für die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe konnten nach dem BMF-Schreiben v. 27.5.2011, BStBl. I 2011, 561, auf Antrag des Steuerpflichtigen noch für Wirtschaftsjahr angewandt werden, die bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung von R 15.5 EStR beginnen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

2. Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Während in den vorgenannten Bereichen die Abgrenzung durch Einkommensteuerrichtlinien geregelt ist, hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe bei der Tierhaltung oder Tierzucht in das BewG aufgenommen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 51 BewG. Für gemeinschaftliche Tierhaltungen ist zusätzlich noch § 51a BewG zu beachten.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Die Beurteilung zu welchem der beiden Bereiche die Tierhaltung gehört, bestimmt sich dabei über eine Vergleichsberechnung zwischen der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem Futterbedarf der jeweiligen Tierart. Dabei hat der Gesetzgeber die Beziehung zwischen Tierhaltung und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs der Tiere genau festgelegt und über Vieheinheiten dokumentiert. Dieser Vieheinheiten-Schlüssel gilt auch bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung für die Bedarfsbewertung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu den §§ 51, 51a BewG verwiesen.

 

Rz. 75– 77

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge