Schrifttum:

Bauer, die Zuordnung des Wohngebäudes eines Landwirts zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Inf 1990, 435; Belster, Die bewertungsrechtliche Behandlung des Wohnhauses eines Land- und Forstwirts, Inf 1980, 230; Bolin/Butke, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von der Liebhaberei, Inf 2001, 70; Brake, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe unter besonderer Berücksichtigung des Gartenbaus, Inf 1997, 389; Decker, Begriff und Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StWA 1977, 126; Engel, Die Neuregelung der steuerlichen Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe, Inf 1995, 742; Felsmann, Fragen zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb, Inf 1978, 467; Felsmann, Pferdezucht als gewerbliche Betätigung, Inf 1980, 488; Freund, Zur Notwendigkeit einer Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, DStZ 1994, 458; Geisler, Die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit, Inf 1984, 561; Heinen, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen bei unbebauten Grundstücken, Inf 1992, 145; Kanzler, Von Steckenpferden und ihren Reitern – einige Gedanken zur Liebhaberei, DStZ 2005, 766; Kleeberg, Die Abzugsfähigkeit von Pensionsverpflichtungen vom steuerlichen Vermögen eines Land- und Forstwirts, BB 1980, 96; Leingärtner, Ausgewählte Fragen zur Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Einkünften und ihre steuerliche Auswirkung, Inf 1981, 121; Lüschen/Willenborg, Pferdezucht und -haltung zwecks Ausbildung zu Reit- und Leistungssportzwecken – Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb?, Inf 1999, 577; Märkle/Hiller, Steuerliche Behandlung von Reitbetrieben, Inf 1980, 337; Marré, Betriebe mit Pferdehaltung: Landwirtschaft oder Gewerbe?, Inf 1981, 204; Marré, Zur Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, AgrarR 1981, 351; Marré, Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens; Stückländereien, Hofstelle und verstärkte Tierhaltung – Ab- und Zuschläge nach § 41 BewG, Inf 1982, 597; Marré, Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlicher Reiterhof, Inf 1989, 347; Schild, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, DStR 1997, 642; Schönberg, Wiedereinrichter und Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft, FR 1992, 246; Stöckel, Sind Windfarmen/-parks dem Grundvermögen zuzurechnen? – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen, NWB 2013, 292; Weddehage, Steuerliche Beurteilung der Pferdezucht, Pferdehaltung und Reitbetriebe innerhalb der Landwirtschaft, StW 1981, 161; Wiegand, Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, NWB 2012, 460; Wittwer, Zur steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens im Zusammenhang mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, DStR 2009, 414.

I. Grundzüge der Vorschrift

1. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 33 BewG 1965[2] definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit der Abgrenzung dieser Vermögensart von den Vermögensarten des Grundvermögens (§§ 68 bis 94 BewG) und des Betriebsvermögens (§§ 95 bis 109 BewG). Dabei wird der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Wesentlichen positiv abgegrenzt und bestimmt. Die Vorschrift wird durch § 34 BewG, der den Begriff des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft näher erläutert, ergänzt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Zu beachten ist allerdings, dass trotz der positiven Normierung von Begriff und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weiterhin zahlreiche Berührungspunkte mit den anderen Vermögensarten bestehen, so insbesondere zum Grundvermögen und Betriebsvermögen. Deshalb sind für die zutreffende Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neben § 33 BewG zusätzlich die Vorschriften des BewG zu beachten, die sich mit der Abgrenzung gegenüber den anderen Vermögensarten befassen. Für den Fall der Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat dies der BFH in seinem Urteil v. 5.12.1980[4] ausdrücklich bestätigt.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[2] BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

2. Rechtliche Entwicklung und Bedeutung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 33 BewG entspricht im Wesentlichen den Vorgängerregelungen im § 29 BewG 1934, die wiederum auf § 28 RBewG 1931 bzw. § 11 RBewG 1925 zurückgingen. Die Vorschrift des § 33 BewG 1965 lässt jedoch besser als ihre Vorläufer erkennen, dass Gegenstand der Bewertung nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, sondern der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als solcher ist, obwohl auch nach der Gesetzesfassung des § 29 BewG 1934 eindeutig war, dass innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der "Betrieb" die Bewertungseinheit ist.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Neu in der Wortwahl des § 33 ...

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