BMF, 27.5.2011, IV D 4 - S 2230/11/10001

Zeitliche Anwendung des BMF-Schreibens vom 18.1.2010 (BStBl 2010 S. 46)

Bezug: TOP 11 ESt III/11

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des o.a. BMF-Schreibens (Tz. 3) und des BMF-Schreibens vom 24.6.2010 (BStBl 2010 I S. 598) das Folgende:

„Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 15;

EStR § 1 R 15.5

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 561

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge