Rz. 3
[Autor/Stand] Bei der Bewertung eines Grundstücks ist es von entscheidender Bedeutung, was zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehört. § 176 BewG definiert den Umfang des Grundvermögens. Ebenso wird der Begriff des Grundvermögens bestimmt und von anderen Vermögensarten abgegrenzt.
Rz. 4
[Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehören nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Ferner gehören nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG das Erbbaurecht sowie nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG das Wohnungs- und Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz zum Grundvermögen.
Rz. 5
[Autor/Stand] Die Zugehörigkeit zum Grundvermögen setzt voraus, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) gehören. Aus dieser Einschränkung ergibt sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen, dem Betriebsvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
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