Rz. 186

[Autor/Stand] Liegt ein Geschäftsgrundstück mit mehreren unselbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung vor (z.B. Bankgebäude mit Tiefgarage), ist von einer einheitlichen Gesamtnutzungsdauer, von einheitlichen Regelherstellungskosten und von einer einheitlichen Alterswertminderung[2] auszugehen. Zur Ermittlung der Gesamtnutzungsdauer ist dabei für das gesamte Gebäude die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 maßgeblich, die dem durch die Hauptnutzung bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht[3]. Ebenso sind die Regelherstellungskosten nach der Gebäudeart der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 zu ermitteln, die dem durch die Hauptnutzung bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. Ist keine der Nutzungen des Gebäudes prägend, wird für dieses Gebäude bei der Ermittlung der Gesamtnutzungsdauer von den durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauern der jeweiligen Gebäudeart der Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 ausgegangen. Entsprechend wird bei den Regelherstellungskosten von den durchschnittlichen Regelherstellungskosten der jeweiligen Gebäudearten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 ausgegangen.[4]

 

Rz. 187

 

Beispiel:

Zu bewerten ist ein sechsstöckiges Hotel mit zweigeschossiger Tiefgarage (Baujahr 1983, Ausstattung "Basis"). Bewertungsstichtag ist der 6.6.2022.

Das durch die Hauptnutzung als Hotel bestimmte Gesamtgepräge des Gebäudes ist für die Bewertung des Geschäftsgrundstücks mit unselbstständigem Gebäudeteil in Form der Tiefgarage maßgeblich. Dem Grundstück (Hotel und Tiefgarage) sind einheitlich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Hotels (40 Jahre) und die Regelherstellungskosten für ein Hotel (Gebäudeart 11.1, 1.385 EUR/m2 vor Anwendung des Baukostenindex 2022 für Nichtwohngebäude) zu Grunde zu legen, obwohl sich für eine selbstständige Tiefgarage (wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ebenfalls 40 Jahre) Regelherstellungskosten aus der Gebäudeart 14.3 (560 EUR/m2 vor Anwendung des Baukostenindex 2022 für Nichtwohngebäude) ergeben würden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. R B 190.8 Abs. 3 ErbStR 2019.
[3] Analoge Anwendung der R B 185.3 Abs. 2 Satz 1 bis 4 ErbStR 2019.
[4] Analoge Anwendung der R B 185.3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR 2019.

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