Rz. 104

[Autor/Stand] Liegt ein Geschäftsgrundstück mit mehreren unselbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung vor (z.B. Bankgebäude mit Tiefgarage), ist von einer einheitlichen Gesamtnutzungsdauer, von einheitlichen Regelherstellungskosten und von einer einheitlichen Alterswertminderung[2] auszugehen. Zur Ermittlung der Gesamtnutzungsdauer ist dabei für das gesamte Gebäude die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 maßgeblich, die dem durch die Hauptnutzung bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht[3]. Ebenso sind die Regelherstellungskosten nach der Gebäudeklasse der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015 zu ermitteln, die dem durch die Hauptnutzung bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. Ist keine der Nutzungen des Gebäudes prägend, wird für dieses Gebäude bei der Ermittlung der Gesamtnutzungsdauer von den durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauern der jeweiligen Gebäudeklassen der Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 ausgegangen. Entsprechend wird bei den Regelherstellungskosten von den durchschnittlichen Regelherstellungskosten der jeweiligen Gebäudeklassen der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015 ausgegangen.[4]

 

Rz. 105

 

Beispiel:

Zu bewerten ist ein sechsstöckiges Hotel mit zweigeschossiger Tiefgarage (Baujahr 1984, mittlere Ausstattung). Bewertungsstichtag ist der 1.10.2015.

Das durch die Hauptnutzung als Hotel bestimmte Gesamtgepräge des Gebäudes ist für die Bewertung des Geschäftsgrundstücks mit unselbstständigem Gebäudeteil in Form der Tiefgarage maßgeblich. Dem Grundstück (Hotel und Tiefgarage) sind einheitlich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Hotels (60 Jahre) und die Regelherstellungskosten 2010 für ein Hotel (Gebäudeklasse 3.27, 1 .550 EUR/m2) zu Grunde zu legen, obwohl die typisierte Gesamtnutzungsdauer einer selbstständigen Tiefgarage nur 50 Jahre betragen würde und sich die Regelherstellungskosten 2010 aus der Gebäudeklasse 3.353 (890 EUR/m2) ergeben würden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. R B 190.8 Abs. 3 ErbStR 2011.
[3] Analoge Anwendung der R B 185.3 Abs. 2 Satz 1 bis 4 ErbStR 2011.
[4] Analoge Anwendung der R B 185.3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR 2011.

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