Rz. 48

[Autor/Stand] Ein mit einem fremden Gebäude bebauter (belasteter) Grund und Boden liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Das belastete Grundstück (Grund und Boden) umfasst die vertraglich überlassene Fläche des Grund und Bodens. Enthält der Vertrag im Einzelfall hierzu keine Angaben, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist neben der Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die Fläche im Umgriff des Gebäudes zu erfassen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, kann in solchen Fällen – mangels eigenständiger Regelung in A 262 AEBewGrSt – in Anlehnung an die Regelungen bei der Grundbesitzbewertung[3] das Fünffache der bebauten Fläche ein geeigneter Abgrenzungsmaßstab sein.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Wird das belastete Grundstück aus einer größeren wirtschaftlichen Einheit (Stammeinheit) herausgelöst und mit einem fremden Gebäude bebaut, entsteht neben der bisherigen Stammeinheit eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit in Form eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden i.S.d. § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG. Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz. 34.

 

Rz. 51– 54

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[3] Vgl. R B 195.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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