Rz. 11

[Autor/Stand] Ein mit einem fremden Gebäude bebautes (belastetes) Grundstück liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (s. dazu Rz. 9).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks umfasst die vertraglich überlassene Fläche des Grund und Bodens. Enthält der Vertrag im Einzelfall hierzu keine Angaben, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist neben der Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die Fläche im Umgriff des Gebäudes zu erfassen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, vom Fünffachen der bebauten Fläche auszugehen.[3]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Vgl. zur Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken die Ausführungen unter Rz. 20.

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[3] Vgl. R B 195.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023

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