Rz. 531

[Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinflusst und dies auch im Falle der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt, der dem Anteilserwerber eine im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern übermäßige Gewinnbeteiligung vermittelt.[4] Die hierbei anzuwendende Bewertungsmethode sei, so die Gesetzesbegründung,[5]"kompliziert und wegen ihrer Abhängigkeit von den gemeinen Werten der einzelnen Gesellschafterrechte nur schwer zu praktizieren". Mit § 7 Abs. 6 ErbStG sollte deshalb die überhöhte Gewinnteilhabe fiktiv als selbständige Schenkung behandelt werden,[6] um sie als zusätzliche Bereicherung ("weitere Vermögensbildungsmöglichkeit") neben dem geschenkten Gesellschaftsanteil "genauer und damit gerechter" zu erfassen. Anders als § 7 Abs. 5 ErbStG wurde die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert.[7]

 

Rz. 532

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021
[5] BT-Drucks. VI/3418, S. 65.
[6] Man erinnerte hierbei ausdrücklich an die frühere Praxis des RFH (Urt. v. 19.6.1935 – IIIe A 23/35, RStBl. 1935, 1155), die der BFH ausdrücklich abgelehnt hatte; BFH v. 29.11.1961 – II 282/58 U, BStBl. III 1962, 323.
[7] Reg.-Entwurf v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, S. 12; unverändert und ohne eigenständige Begründung von der damaligen SPD/FDP-Regierungskoalition in den 7. Bundestag erneut eingebracht, BT-Drucks. 7/78 v. 25.1.1973, S. 13, 45.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.03.2021

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