Rz. 531
[Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinflusst und dies auch im Falle der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt, der dem Anteilserwerber eine im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern übermäßige Gewinnbeteiligung vermittelt.[4] Die hierbei anzuwendende Bewertungsmethode sei, so die Gesetzesbegründung,[5]"kompliziert und wegen ihrer Abhängigkeit von den gemeinen Werten der einzelnen Gesellschafterrechte nur schwer zu praktizieren". Mit § 7 Abs. 6 ErbStG sollte deshalb die überhöhte Gewinnteilhabe fiktiv als selbständige Schenkung behandelt werden,[6] um sie als zusätzliche Bereicherung ("weitere Vermögensbildungsmöglichkeit") neben dem geschenkten Gesellschaftsanteil "genauer und damit gerechter" zu erfassen. Anders als § 7 Abs. 5 ErbStG wurde die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert.[7]
Rz. 532
[Autor/Stand] Einstweilen frei
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