a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw. der Verringerung von Schulden und Belastungen bestehen kann.[4] Steuerbar ist ebenso die Verhinderung einer Vermögensminderung durch Ersparen von Aufwand, beispielsweise bei Gewährung eines zinslosen/-günstigen Darlehens,[5] oder (teil-)unentgeltlicher Nutzungsüberlassung (s. § 29 Abs. 2 ErbStG);[6] auch die Inanspruchnahme von Reiseleistungen zählt hierzu.[7] Zur Erfassung bloßer Wertsteigerungen vorhandenen Vermögens kommt es z.B. infolge Wegfalls wertmindernder Grundstücksbelastungen (s. Rz. 37) oder wenn sich die Beteiligung eines Gesellschafters an einer GbR durch Hinzuerwerb eines weiteren Anteils erhöht (s. Rz. 27). Bei Zuwendungen in das Vermögen von Gesellschaften differenziert der BFH jedoch zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (s.Rz. 26);[8] der Gesetzgeber reagierte mit § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (s. Rz. 610 f.).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Funktionell ist die Bereicherung des Vorteilempfängers bedeutsam zur Bestimmung

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die beiden Grundsäulen des ErbStG, das Bereicherungsprinzip und das Stichtagsprinzip, sind systematisch miteinander verknüpft; der Schenkungsteueranspruch entsteht mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), die Zuwendung ist i.d.R. aber erst/schon mit dem Eintritt der tatsächlichen Bereicherung des Erwerbers ausgeführt.[12] Es kommt daher stets darauf an,

  • ob, wann und inwieweit der Erwerber
  • über das erworbene Vermögen
  • im Verhältnis zum Schenker frei und endgültig verfügen kann.[13]

Jeder Bereicherungsvorgang ist grundsätzlich individuell zu erfassen. Praktisch schwierig wird dies insbesondere dann, wenn sich – wie z.B. bei einer mehrmonatigen Luxusreise – über einen längeren Zeitraum hinweg eine Vielzahl separierbarer Vorteilszuwendungen ereignen (s. auch Rz. 13, 42.2).[14]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die tatbestandliche Erfüllung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert zwingend eine reale Vermögensmehrung auf Seiten des Bedachten. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 4 BewG[16] lösen weder das bloße Schenkungsversprechen noch ein Schenkungsvertrag, selbst wenn sie infolge notarieller Beurkundung rechtswirksam sind (§ 518 Abs. 1 BGB), bereits Schenkungsteuer aus. Der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen genügt grundsätzlich noch nicht;[17] entscheidend ist dessen Erfüllung durch Leistung des versprochenen Gegenstands,[18] d.h. der Eintritt des Leistungserfolgs (s. aber auch Rz. 16, 22, 25, 153).[19] Ob die vorzeitige Realisierung der aus einer formgültigen Schenkung resultierenden Forderung zur Steuerbarkeit führt, ist außerhalb der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (s. Rz. 342 ff.)[20] offen; man denke z.B. an den Verzicht gegen Entschädigung, den Verkauf oder sogar die Weiterschenkung des Anspruchs[21], vorstellbar ist auch die Beleihung oder Hingabe der Forderung als Sicherheit. Enthält das zurzeit geltende ErbStG insoweit eine Gesetzeslücke, kann sie zu noch unbelasteten Vorteilszuwendungen genutzt werden. Doch Vorsicht ist geboten; aus einer solchen Vorstufe der Zuwendung gezogene Vermögensvorteile könnten gesonderte freigebige Zuwendungen ...

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