Rz. 342

[Autor/Stand] Grundsätzlich entsteht die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), speziell bei aufschiebend bedingt, betagt oder befristeten Erwerben und dem Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des jeweils maßgebenden Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a/§ 1 Abs. 2 ErbStG).[2] Realisiert der Erwerber die ihm zugedachte Bereicherung vor diesem Moment, z.B. durch entgeltliche Übertragung seines (künftigen) Leistungsanspruchs aus formgültiger Schenkung (Forderungsverkauf mit Abtretung; §§ 453/433 ff., 398 BGB) oder durch entsprechenden Verzicht (Schulderlass, § 397 Abs. 1 BGB), wird er bereichert ohne dass es zum Vollzug des Schenkungsversprechens kommt. Dem Gesetzgeber erschien diese vorzeitige Bereicherung besteuerungswürdig. Mit § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG[3] erlaubt er den Zugriff der Schenkungsteuer – allerdings nicht in vollem Umfang.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.11.2020
[3] Kodifiziert durch das ErbStG v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 933.

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