Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Anteil an einer OHG schenkweise überlassen, so ist, auch wenn zugleich eine überhöhte Gewinnbeteiligung eingeräumt wird, Gegenstand der Zuwendung die Beteiligung an der OHG selbst. Diese Beteiligung schließt die überhöhte Gewinnbeteiligung ein, die kein selbständiges Rechts- oder Wirtschaftsgut ist. Eine Bewertung unmittelbar gemäß § 15 BewG a. F. (§ 13 BewG 1965) scheidet deshalb aus.

2. Die vermögensrechtliche Gesellschafterstellung ist nicht identisch mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Ihr Wert wird auch durch die Ertragsaussichten bestimmt, die diesem Gesellschaftsanteil im Verhältnis zu den Anteilen der anderen Gesellschafter zukommen.

2. Zwecks Bewertung dieser vermögensrechtlichen Gesellschafterstellung ist zunächst der Wert des Vermögens der OHG im ganzen zu ermitteln. Dieser Wert, in dem die Ertragsaussichten noch nicht zum Ausdruck kommen, ist auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der gemeinen Werte (§ 10 BewG a. F.; vgl. § 9 BewG 1965) der Gesellschaftsrechte untereinander maßgebend. Bei der schätzungsweisen Ermittlung dieser gemeinen Werte sind auch die Ertragsaussichten der Gesellschaft und des Anteils des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen.

2. Durch diese Berechnung ist auch der Mehrwert erfaßt, der einem Gesellschaftsanteil zukommt, dessen Gewinnbeteiligung höher ist, als es dem Anteil am Vermögen und der etwaigen Arbeitsleistung entspricht. Der Mehrwert kann nicht als besonderer Umstand im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG a. F. (vgl. § 12 Abs. 1 BewG 1965) berücksichtigt werden (Abweichung vom Urteil II 282/58 U vom 29. November 1961, BFH 75, 151, BStBl III 1962, 323).

 

Normenkette

BewG a.F. §§ 9, 13, 16-17, 54, 56, 66 (vgl. BewG 1965 § 3), §§ 95, 97, 109, 3, 10, 14-15; ErbStG 1951 § 3 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 6, 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1; StAnpG § 11 Nr. 5; BewG a.F. § 12

 

Tatbestand

Gemäß Vertrag vom 20. Mai 1949 traten die Klägerin, Ehefrau des Gesellschafters A X, und der Kaufmann B Y, Sohn des Gesellschafters C Y, als weitere Gesellschafter in die OHG X und Y (im folgenden: OHG) ein. Die Kapitalanteile der neuen Gesellschafter betrugen je 10 000 DM, die ihnen vom Ehmann bzw. Vater, den beiden Altgesellschaftern, geschenkt worden waren. Herr B Y verpflichtete sich, dem Unternehmen seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin blieb von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Der nach Verzinsung der Kapitalguthaben (4,5 v. H.) verbleibende Restgewinn war mit Wirkung ab 1. Januar 1949 auf die Altgesellschafter mit je 40 v. H., auf die neu eintretenden Gesellschafter mit je 10 v. H. aufzuteilen. Bei Kündigung hatte ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf Auskehrung seines sich aus der Bilanz ergebenden buchmäßigen Kapitalguthabens.

Das FA – Beklagter – setzte unter Gewährung eines Freibetrags von 250 000 DM Schenkungsteuer fest. Es erblickte die Schenkung in der Zuwendung eines Kapitalanteils im Werte von (10 000 DM Nennwert der Einlage + 10 v. H. Anteil am Mehrvermögen der OHG von 300 000 DM = 30 000 DM =) 40 000 DM und einer überhöhten Gewinnbeteiligung im Wert von 600 000 DM.

Mit der Sprungberufung beantragte die Klägerin Aufhebung des Steuerbescheids, da eine Schenkung allenfalls in der Übertragung des Betrags von 10 000 DM liegen könne, jedenfalls ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Mehrwert festzustellen sei, dieser den Freibetrag von 250 000 DM in keinem Fall übersteige. Außerdem sei ein evtl. Steueranspruch verjährt, zumindest verstoße die Steueranforderung nach rd. acht Jahren gegen Treu und Glauben.

Nach Veröffentlichung des Urteils des erkennenden Senats II 282/58 U vom 29. November 1961 (BFH 75, 151, BStBl III 1962, 323) beantragte der Beklagte, die Steuer aus den folgenden Besteuerungsgrundlagen festzusetzen:

Zuwendung durch Kapitalumbuchung

10 000 DM

Zuwendung von 10 v. H. Anteile an stillen Reserven rd.

70 000 DM

Gewinnanspruch für die zurückliegende Zeit rd.

80 000 DM

Kapitalwert des überhöhten Gewinnanspruchs

720 000 DM

Gesamtwert der Zuwendungen

880 000 DM

Entgegen der Auffassung des BFH in dem o. a. Urteil II 282/58 U müsse in der rückwirkenden Gewährung eines Gewinnanspruchs eine selbständige Schenkung und nicht nur ein werterhöhender Umstand erblickt werden. Dies gelte auch für die Einräumung einer überhöhten Gewinnbeteiligung, die mit 8 v. H. anzunehmen und deren Kapitalwert als der einer Nutzung von unbestimmter Dauer bei einem unter vorsichtiger Schätzung künftig durchschnittlich erzielbaren Jahresgewinn von mindestens 1,2 Mill. DM mit 9 × (8 v. H. von 1 Mill. DM) 80 000 DM = 720 000 DM anzusetzen sei.

Das FG Hamburg kam in dem auszugsweise in EFG 1963, 565 wiedergegebenen Urteil V 18/59 vom 21. Mai 1963 zu dem Ergebnis, daß der Erwerb der Klägerin den Ehegattenfreibetrag von 250 000 DM nicht überschreite. Insbesondere bezeichnete es die Annahme des FA, der Klägerin sei eine „überhöhte Gewinnbeteiligung” geschenkt worden, aus den in den EFG, a. a. O., angeführten Gründen als rechtsirrig.

Mit der Rechtsbeschwerde trägt der Beklagte u. a. vor, steuerrechtlich könne mit dem Kapitalanteil des Beschenkten nur ein angemessener Gewinnanteil verbunden sein. Es müsse daran festgehalten werden, daß der das angemessene Maß übersteigende Teil des Gewinnanteils als selbständige, nach §§ 15 bis 17 BewG a. F. zu bewertende Zuwendung behandelt werden müsse, da dieser überhöhte Gewinnanteil nicht untrennbar mit dem Kapitalanteil zusammenhänge. Aber auch bei Annahme nur eines werterhöhenden Umstandes rechtfertige sich die Bewertung unter Zuhilfenahme der §§ 15 bis 17 BewG a. F.

Der BdF ist dem Verfahren beigetreten. Er ist der Auffassung, daß eine besondere Bewertung eines OHG-Anteils wegen erhöhter Gewinnbeteiligung weder nach § 22 Abs. 6 ErbStG 1951 (vgl. § 23 Abs. 6 ErbStG 1959) noch nach § 22 Abs. 1 ErbStG 1951 zulässig sei, da die Höhe des Gewinns weder auf die Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsvermögens (§ 22 Abs. 6 ErbStG 1951, §§ 54, 56, 66 BewG a. F.; vgl. §§ 95, 97, 109 BewG 1965) noch die des Wertes der einzelnen Gesellschafteranteile (§ 22 Abs. 1 ErbStG 1951, § 3 BewG, § 11 Nr. 5 StAnpG) einen Einfluß habe. Eine überhöhte Gewinnbeteiligung könne erbschaftsteuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn es möglich sei, die bürgerlich-rechtlich einheitliche Zuwendung unter Anwendung der Grundsätze des § 6 StAnpG wirtschaftlich in zwei getrennte Vorgänge (Zuwendung des OHG-Anteils und des überhöhten Gewinnanspruchs) zu zerlegen. Wie bei der Einkommensteuer (BFH-Urteile I 38/59 vom 21. Juni 1960, HFR 1961, 9, und I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BFH 72, 428, BStBl III 1961, 158) müsse der Anspruch auf den überhöhten Gewinnanteil auch erbschaftsteuerrechtlich als selbständige Zuwendung erfaßt und als einheitlicher Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach § 22 Abs. 1 ErbStG 1951 in Verbindung mit §§ 15 ff. BewG a. F. mit seinem Kapitalwert angesetzt werden. Hierbei sollte jedoch nicht der Vervielfältiger 9 (§ 15 Abs. 2 BewG a. F.), sondern es sollten nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 3 BewG a. F. nur die Gewinne eines noch übersehbaren Zeitraumes von drei bis fünf Jahren berücksichtigt werden. Soweit die Gewinne der Auffüllung des Kapitalkontos des Beschenkten dienten, sollten nur die entsprechend gekürzten Jahresgewinnbeträge angesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BewG a. F.). Gegen die selbständige Bewertung des überhöhten Gewinnanteils bestünden auch deshalb keine Bedenken, weil eine Schätzung gemäß § 217 der Reichsabgabenordnung (BFH-Urteil II 282/58 U, a. a. O.) unter Anwendung der Grundsätze des § 14 Abs. 1 BewG und des Abschn. 56 Abs. 3 VStR 1963 zu ähnlichen Ergebnissen führe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde – jetzt Revision – des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

Der Senat hat in dem o. a. Urteil II 282/58 U die Auffassung vertreten, daß die Einräumung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an den mit einem Anteil an einer Personengesellschaft schenkweise Bedachten nur einen werterhöhenden Umstand für die Bewertung des zugewendeten Kapitalanteils darstelle, der in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG a. F. (vgl. § 12 Abs. 1 BewG 1965) durch Schätzung zu berücksichtigen sei. Daran hält der Senat aus den folgenden Erwägungen nicht fest.

Es geht um die Beantwortung der Frage, ob bei Berechnung der Schenkungsteuer für die unentgeltliche Zuwendung eines Anteils an einer OHG durch selbständigen Ansatz (§ 15 BewG a. F.; vgl. § 13 BewG 1965), durch Berichtigung des Ansatzes für den erworbenen Vermögensanteil (entsprechend § 14 Abs. 1 BewG a. F.; vgl. § 12 BewG 1965) oder überhaupt nicht zu berücksichtigen ist, daß mit diesem Gesellschaftsanteil eine Gewinnbeteiligung verbunden ist, die weder dem nominellen Kapitalanteil und dem dadurch ausgewiesenen Vermögensanteil an der Gesellschaft entspricht noch durch die Übernahme von Geschäftsführungspflichten gerechtfertigt wird.

Diese bewertungsrechtliche Frage kann nur dann zutreffend entschieden werden, wenn zunächst festgestellt wird, was Gegenstand der Zuwendung ist. Denn der Besteuerung unterliegt sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – hier vermittels des § 516 Abs. 1 BGB – als auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die unentgeltliche oder freigebige Zuwendung. Deren Inhalt richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht; denn nur dieses, nicht das Steuerrecht verfügt über den Inhalt eines dem bürgerlichen Recht zugehörenden Erwerbs. Erst nach dessen Feststellung kann der für die Wertermittlung maßgebende Satz des § 23 Abs. 1 ErbStG 1951 (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959) eingreifen, daß, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber als Erwerb gilt. Nur hierauf bezieht sich auch die hier nicht maßgebende Aussage des § 23 Abs. 2 ErbStG 1951 (vgl. § 24 Abs. 2 ErbStG 1959), daß die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten.

Zugewandt ist die Beteiligung an einer OHG. Eine solche Zuwendung kann regelmäßig nicht durch bloße Abtretung (§§ 413, 398 BGB) bewirkt werden, weil sie der Mitwirkung oder zumindest der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Doch ist das unerheblich, soweit der Schenker den Bedachten dadurch aus seinem Vermögen (auf seine Kosten) bereichert, daß er diesem die Beteiligung an der Gesellschaft verschafft (§ 516 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Die Beteiligung an der Gesellschaft ist der vermögensrechtliche Ausdruck der personenrechtlichen Stellung als Gesellschafter. Beide können nicht voneinander getrennt werden. Allein schon kraft der Gesellschafterstellung ist der Gesellschafter soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreibt, zur Führung der Geschäfte (§§ 114 ff. HGB) und zur Vertretung (§§ 125 ff. HGB) der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet und nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, hilfsweise des Gesetzes an dem Vermögen und an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt.

Die vorgenannten Funktionen der Gesellschafterstellung können von dieser nicht getrennt werden; sie ist eine Einheit. Weder die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (§ 719 Abs. 1 BGB) noch – wie das FG richtig erkannt hat – die Gewinnbeteiligung sind demgegenüber selbständige Rechts- oder Wirtschaftsgüter. Das Stammrecht der Gewinnbeteiligung ist vielmehr, sofern nicht die gesetzliche Regelung (§ 121 HGB) Platz greift, nichts anderes als diejenige Klausel des Gesellschaftsvertrags, welche über die Verteilung künftiger Gewinne verfügt.

Selbständiger Gegenstand des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs sind nur die selbständig abtretbaren und pfändbaren Ansprüche auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben und auf angefallene, aber auch auf künftige Gewinne. Mit der in § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugelassenen Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen wird dagegen, wie § 135 HGB zeigt (vgl. § 725 Abs. 1 BGB), nicht dieser, sondern die Gesellschafterstellung selbst mit Beschlag belegt, ohne indessen dem Gläubiger die Gesellschafterstellung zu verschaffen (§ 725 Abs. 2 BGB).

Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils kann der Wert der Ansprüche auf die künftigen Gewinne so wenig angesetzt werden wie beim Erwerb eines Hauses die Ansprüche auf die künftigen Mietzinsen; sie sind lediglich Früchte (§ 99 BGB) der Gesellschafterstellung. Der Wert der Aussicht auf künftige Früchte einer Sache oder eines Rechts kann aber nur durch die Bewertung der Sache oder des Rechts selbst erfaßt werden. Unabhängig von dem Wert der erworbenen Gesellschafterstellung selbst ist demnach nur die obligatorische Fiktion (vgl. § 159 BGB) rückwirkender Fruchtziehung. Den Wert des auf die Klägerin vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft entfallenden Gewinnes hat indessen bereits das FG angesetzt.

Demnach kann es nur noch darauf ankommen, welcher Wert der von der Klägerin erworbenen Gesellschafterstellung beizumessen ist. Deren personenrechtlicher Aspekt ist nicht bewertbar. Es geht also allein um die Bewertung der vermögensrechtlichen Stellung des Gesellschafters. Diese ist aber, entgegen der Ansicht des FG, nicht identisch mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Ihr Wert wird vielmehr auch durch die Ertragsaussichten bestimmt, welche diesem Gesellschaftsanteil im Verhältnis zu den Anteilen der anderen Gesellschafter zukommen.

Die Bewertung des Anteils an einer Personengesellschaft findet weder im allgemeinen Teil des BewG noch in den durch § 22 ErbStG 1951 (vgl. § 23 ErbStG 1959) in Bezug genommenen Vorschriften des besonderen Teils des BewG einen speziellen Ansatz. Im besonderen gilt nicht § 13 BewG a. F. (vgl. § 11 BewG 1965), welcher nur die Anteile an Kapitalgesellschaften betrifft. Damit greift zunächst § 10 Abs. 1 BewG a. F. (vgl. § 9 BewG 1965) ein, wonach bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen ist.

Dieser Aussage entgegen wirkt jedoch die auch dem BewG zugrunde liegende Erkenntnis, daß die Personengesellschaften keine juristischen Personen sind, die Summe der Werte der Anteile an einer Personengesellschaft also nicht größer sein kann als die Summe der Werte, welche der Personengesellschaft selbst zuzurechnen sind oder wären. Die Bewertung des der Klägerin zugewandten Gesellschaftsanteils hängt somit von der Bewertung der OHG ab, welche gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 ErbStG 1951, § 56 Abs. 1 Nr. 7, § 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 4 BewG a. F. nur auf deren Vermögen bezogen ist, deren Ertragsaussichten aber außer Betracht läßt. Dieses Vermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (§ 105 Abs. 2 HGB, §§ 718 f. BGB).

Demnach ist zunächst – wie auch hier geschehen – nach Maßgabe des § 22 Abs. 6 ErbStG 1951 der Wert des OHG-Vermögens im ganzen zu ermitteln, wie es auch § 3 Satz 1 BewG für jedes einzelne Wirtschaftsgut vorschreibt. Dieser Wert ist hernach entsprechend § 3 Satz 2 BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Für die Berechnung dieser Anteile kann aber § 11 Nr. 5 StAnpG für die Fälle der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht maßgebend sein. Denn dieser verhält sich nur über die Zurechnung der Wirtschaftsgüter, also allein des Vermögens der Gesellschaft, während es für die Berechnung des Werts des Gesellschaftsanteils nicht nur auf das Vermögen der Gesellschaft und den Anteil des Gesellschafters an diesem, sondern auch auf das Verhältnis der Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft ankommt. Für die Aufteilung des Werts des Gesellschaftsvermögens, in dem die Ertragsaussichten noch nicht zum Ausdruck kommen, muß folglich nach der zuvor erwähnten Regel des § 10 Abs. 1 BewG das Verhältnis der gemeinen Werte der Gesellschaftsrechte untereinander maßgebend sein. Denn dieses Verhältnis wird – nicht anders als in den Fällen des § 13 BewG a. F. (vgl. Vorzugsaktien) – nicht nur durch die Beteiligung am Vermögen, sondern auch am Gewinn bestimmt. Bei Ermittlung dieser gemeinen Werte sind auch die Ertragsaussichten der Gesellschaft und des Anteils des einzelnen Gesellschafters an den Erträgen der Gesellschaft (Gewinnbeteiligung) zu berücksichtigen.

Die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft folgt zwar regelmäßig aus dem Verhältnis der Kapitalanteile, welches mangels anderer Abrede auch für die Auseinandersetzung maßgebend ist (§ 155 Abs. 1 HGB entgegen § 734 BGB). Ist insoweit aber eine andere Abrede getroffen und der formale Kapitalanteil auch für die Beteiligung am Gewinn (§ 121 HGB) unmaßgeblich, so kann unter Umständen der Kapitalanteil als Rechnungsgröße wertlos sein. Vereinbarungen, zufolge derer ein Gesellschafter bei der Auseinandersetzung weniger erhalten soll, als seinem aus dem Kapitalanteil zu errechnenden Vermögensanteil entsspricht, sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn in absehbarer Zeit mit der Auflösung der Gesellschaft zu rechnen ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft weniger erhält, sofern mit diesem Ausscheiden in absehbarer Zeit zu rechnen ist. In gleicher Weise ist auch der Mehrwert zu berücksichtigen, der einem Gesellschaftsanteil zukommt, dessen Gewinnbeteiligung höher ist als dem Anteil am Vermögen und der etwaigen Arbeitsleistung entspricht.

Das Verhältnis der gemeinen Werte der Gesellschaftsanteile zueinander läßt sich aufgrund dieser Maßstäbe nur schätzen. Gleiches gilt aber für die Bewertung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG a. F. und regelmäßig für die Paketzuschläge des § 13 Abs. 3 BewG a. F. Der Ansatz des Wertes erhöhter Gewinnbeteiligung selbst bietet keine größeren Schwierigkeiten als in den Fällen des § 14 Abs. 1 BewG a. F. und des § 15 BewG a. F. mit dem einzigen Unterschied, daß bei der Mehrbewertung (oder auch Minderbewertung) nicht ein Zinssatz von 5,5 v. H. in Vergleich zu nehmen ist, sondern der Satz, mit dem sich die Gesamtheit des in der Gesellschaft angelegten Vermögens regelmäßig verzinst. Die Werte innerhalb der Gesellschaft ins richtige Verhältnis zu setzen, wird um so geringeren Schwierigkeiten begegnen, als die Gesellschafter selbst darüber gewisse Vorstellungen haben werden, welche zwar keineswegs einheitlich zu sein brauchen, gerade in ihrer etwaigen Unterschiedlichkeit aber ein Gesamtbild der Verhältnisse geben können.

Einem Ansatz unmittelbar gemäß § 15 BewG a. F. stehen nicht nur die eingangs dargestellte erbschaftsteuerrechtliche und bürgerlich-rechtliche Ausgangslage, sondern auch bewertungsrechtliche Bedenken entgegen. Denn mit der Bewertung des überhöhten Gewinnanteils nach Maßgabe des § 15 BewG a. F. würden im Grunde Ertragsaussichten bewertet, welche nach dem BewG nicht Gegenstand selbständiger Bewertung sein können. Das könnte selbst bei vorsichtiger Bewertung im Rahmen des § 15 BewG a. F. im Einzelfall dazu führen, daß für die überhöhte Gewinnbeteiligung allein höhere Werte angesetzt werden müßten als für das Unternehmen, auf das sich die Gewinnbeteiligung bezieht. Insoweit ist daher dem FG beizutreten. Dessen Ansicht hätte dagegen zur Konsequenz, daß eine eindeutige Schenkung durch Einräumen eines überhöhten Gewinnanteils an einen bereits vorhandenen Gesellschafter überhaupt nicht zur Besteuerung führen könnte, wenn nicht zugleich dessen Vermögensanteil erhöht wurde. Das widerspricht aber der Tatbestandlichen Prämisse, daß die freigebige Zuwendung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Die Vorentscheidung, der eine andere rechtliche Würdigung zugrunde liegt, mußte aufgehoben werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das FG hat, da es aus seiner Sicht hierzu keinen Anlaß hatte, tatsächliche Feststellungen und eine rechtliche Würdigung darüber, ob der Klägerin überhaupt (dem Grunde und der Höhe nach) bei der Zuwendung der Beteiligung an der OHG eine Gewinnbeteiligung verschafft worden ist, die ihrer Kapitalbeteiligung unter Berücksichtigung der Arbeitsleistungen der anderen Gesellschafter nicht entsprach, und ob auch die subjektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung vorliegen, nicht getroffen. Ebenso fehlen naturgemäß Feststellungen, die bei Bejahung der freigebigen Zuwendung zu deren Bewertung erforderlich sind. Die nicht spruchreife Sache mußte deshalb bereits aus diesen Gründen an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Über die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Verjährung bzw. der Verwirkung konnte mangels tatsächlicher Feststellung des FG nicht befunden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557476

BStBl II 1969, 653

BFHE 1969, 416

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