Rz. 1
[Autor/Stand] § 254 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung des Rohertrags. Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag ergibt sich der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 254 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz[3] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 maßgebend. Der Grundsteuerwert ist erstmalig ab dem 1.1.2025 bei der Bemessung der Grundsteuer anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[4]
Rz. 3
[Autor/Stand] Die zum § 254 BewG gehörende Anlage 39 zum BewG enthält die zur Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgebenden jährlichen Nettokaltmieten. Die Anlage 39 zum BewG ist durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[6] geändert worden, um die Mieten an die zwischenzeitlich verbesserte und aktualisierte Datenbasis anzupassen.
Rz. 4
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform koordinierte Ländererlasse vom 9.11.2021 (AEBewGrSt) herausgegeben.[8] Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 sind ebenfalls veröffentlicht worden.[9] Eine Korrektur der Vordrucke ist in BStBl. I 2022, 138 veröffentlicht worden.
Rz. 5– 7
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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