Rz. 75

[Autor/Stand] Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Maßgebend ist nur die dauernde Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Rechte, die untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.[2] Zur Behandlung bei Erbbaurechten s. Rz. 287 f. Zur möglichen Problematik bei Nießbrauchsrechten s. Rz. 64.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Deshalb gehört unter der angegebenen Voraussetzung auch Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.[4] Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips und bestimmter im Gesetz festgelegter Fristen können zudem solche Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sein, bei denen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 159 BewG verwiesen.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Dementsprechend gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch das Brachland, das Abbauland (§ 160 Abs. 4 BewG), das Geringstland (§ 160 Abs. 5 BewG) und das Unland (§ 160 Abs. 6 BewG) sowie der Grund und Boden, der zu einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Auch der Grund und Boden für die Hofstelle (Hoffläche, Gebäudeflächen) und Hausgärten sind in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen; entsprechend bei größeren Betrieben auch Parkanlagen, die an Stelle von Hausgärten in ähnlicher Ausgestaltung und in entsprechendem Umfang vorhanden sind.[6] Den Grundstücksflächen sind die dazugehörigen Gräben, Hecken, Grenzraine hinzuzurechnen.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 175 BewG) sind auch Flächen einzubeziehen, die diesem Betrieb am Stichtag tatsächlich dienen.[8] Die zu einer Nebenerwerbstelle gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sind auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie nur einen geringen oder keinen Rohertrag erbringen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Ein hinzu erworbenes und selbständig verkehrsfähiges Wiesengrundstück stellt auch dann land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar, wenn auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ein Wohngebäude errichtet wird und die Fläche des Grundstückes der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht.[10]

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Flächen, bei denen nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden (§ 159 BewG). In diesen Fällen handelt es sich um Grundvermögen. Das gilt auch dann, wenn sie am Feststellungszeitpunkt tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Die andere Nutzung in absehbarer Zeit muss allerdings mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden können.[13] Als absehbare Zeit ist dabei i.d.R. ein Zeitraum von sechs Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag anzusehen.[14] Die Lage im Gebiet eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sowie der Umstand, dass bereits ein Umlegungsverfahren eingeleitet worden ist, sprechen regelmäßig für eine Nutzungsänderung in absehbarer Zeit. Voraussetzung ist jedoch, dass das Umlegungsverfahren zweckentsprechend und ohne Verzögerung betrieben wird. Ergeben sich bereits zum Bewertungsstichtag Anhaltspunkte für eine mehrjährige Unterbrechung des Verfahrens, ist die durch den Bebauungsplan und die Einleitung des Umlegungsverfahrens bewirkte Vermutung widerlegt.[15]

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Befinden sich Wald-, Wiesen- und brachliegende Ackerflächen im Eigentum einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft, gehören sie dann nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht besonders geeignet sind und tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Eine fehlende Bebaubarkeit der Flächen schließt in diesen Fällen die Bewertung als Grundvermögen nicht aus.[17] Eine landwirtschaftliche Nutzung liegt allerdings bereits dann vor, wenn die Flächen für mindestens 15 Jahre als Stückländereien an andere Landwirte verpachtet werden.[18]

 

Rz. 83

[Autor/Stand] In den Grund und Boden sind die mit dem Eigentum am Grund und Boden verbundenen Rechte ein...

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