Rz. 87

[Autor/Stand] Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Maßgebend ist nur die dauernde Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Deshalb gehört unter der angegebenen Voraussetzung auch Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips sind zudem solche Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, bei denen anzunehmen oder sogar sicher ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.[2] Das Gleiche gilt für Wohnungen und Wirtschaftsgebäude (vgl. Abschn. 1.01 Abs. 3 BewRL).

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Dementsprechend gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch das Brachland, das Abbauland (§ 43 BewG), das Geringstland (§ 44 BewG) und das Unland (§ 45 BewG) sowie der Grund und Boden, der zu einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (§ 42 BewG). Auch der Grund und Boden für die Hofstelle (Hoffläche, Gebäudeflächen) und Hausgärten sind in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen; entsprechend bei größeren Betrieben auch Parkanlagen, die an Stelle von Hausgärten in ähnlicher Ausgestaltung und in entsprechendem Umfang vorhanden sind.[4] Den Grundstücksflächen sind die dazugehörigen Gräben, Hecken, Grenzraine hinzuzurechnen.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit eines Bienenzuchtbetriebs (§ 62 BewG) sind auch Flächen einzubeziehen, die diesem Betrieb am Stichtag tatsächlich dienen.[6] Die zu einer Nebenerwerbstelle gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sind auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie nur einen geringen oder keinen Rohertrag erbringen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer. Die früher bestehende Beschränkung, nach der ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erst ab einem Rohertrag von mindestens 3 000 DM vorliegt, ist durch den BFH ausdrücklich aufgegeben worden.[7]

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Ein hinzuerworbenes und selbständig verkehrsfähiges Wiesengrundstück stellt auch dann land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar, wenn auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ein Wohngebäude errichtet wird und die Fläche des Wohngrundstückes der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht.[9]

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Flächen, bei denen nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden (§ 69 BewG). In diesen Fällen handelt es sich um Grundvermögen. Das gilt auch dann, wenn sie am Feststellungszeitpunkt tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Die andere Nutzung in absehbarer Zeit muss allerdings mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden können.[12] Als absehbare Zeit ist dabei i.d.R. ein Zeitraum von sechs Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag anzusehen.[13] Die Lage im Gebiet eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sowie der Umstand, dass bereits ein Umlegungsverfahren eingeleitet worden ist, sprechen regelmäßig für eine Nutzungsänderung in absehbarer Zeit. Voraussetzung ist jedoch, dass das Umlegungsverfahren zweckentsprechend und ohne Verzögerung betrieben wird. Ergeben sich bereits zum Bewertungsstichtag Anhaltspunkte für eine mehrjährige Unterbrechung des Verfahrens, ist die durch den Bebauungsplan und die Einleitung des Umlegungsverfahrens bewirkte Vermutung widerlegt.[14] Liegt lediglich ein Aufstellungsbeschluss der planungsberechtigten Kommune oder ein skizzenhafter Vorentwurf eines Bebauungsplanes vor, steht dies der Bewertung der betroffenen Flächen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen regelmäßig nicht entgegen.[15] Allerdings kann auch ein als Ackerland genutztes Grundstück bei einer längeren Entwicklungszeit bis zur Baureife aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausscheiden und dem Grundvermögen zuzurechnen sein, wenn es im Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswerts im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, die Kommune die Flächen als Umsiedlungsfläche (Wohnbaureserve) zu einem erheblich höheren Kaufpreis als dem für Ackerland erwirbt und durch den Erlass von Bebauungsplänen die Entwicklungszeit zur baulichen Nutzung maßgeblich mitbestimmen kann.[16]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Befinden sich ...

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