Rz. 37

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 158 Abs. 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm bei objektiver Betrachtung dauerhaft zu dienen bestimmt sind.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt dabei weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln oder eine organisatorische Zusammenfassung von Grund und Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln voraus.[3] Voraussetzung ist nur, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich vorliegt, d.h. dass eine tatsächliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gegeben ist.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Bei verpachteten Betrieben ist generell zwischen einer Verpachtung mit vollem Besatz und einer Verpachtung mit unvollständigem Besatz zu unterscheiden. Bei einem vollständigen Besatz handelt es sich regelmäßig um eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine sogenannte "Eiserne Verpachtung". Dabei ist von einer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auf andere Art und Weise auszugehen.[5] In diesen Fällen erfolgt die Bewertung nach dem Regelertragswertverfahren und dem Mindestwertverfahren mit der Folge, dass insoweit das Besatzkapital beim Verpächter zu berücksichtigen ist. Soweit der Pächter über eigene Eigentumsflächen verfügt, sind diese bei der Bewertung des Verpächters nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit unvollständigem Besatz können durch die zeitliche Komponente des § 160 Abs. 7 BewG zwei Fallgruppen entstehen. Zum einen handelt es sich dabei um Betriebe, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel fehlen und die am Bewertungsstichtag weniger als 15 Jahre einem anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind. In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte unechte Stückländereien, die nach § 164 Abs. 2 Satz 2 BewG zu bewerten sind. Verpachtete Betriebe mit unvollständigem Besatz, die mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind, werden hingegen als echte Stückländereien bezeichnet, die nach § 162 Abs. 2 BewG mit dem Mindestwert bewertet werden.[7]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Eine nur vorübergehende Einstellung der Nutzung ist unschädlich, solange die Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht einem anderen Zweck zugeführt werden. Im Übrigen darf es sich nicht um Grundvermögen oder um gewerbliches Betriebsvermögen handeln.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sind (Stückländereien) bilden nach § 160 Abs. 7 BewG unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft; dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer die Fläche selbst land- und forstwirtschaftlich nutzt bzw. für sich nutzen lässt oder aber sie zu solcher Nutzung verpachtet hat. Zur Abgrenzung der echten von der unechten Stückländerei s. Rz. 40.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Auch eine Hofstelle, zu der kein eigenes Land gehört und von der aus nur Pachtland bewirtschaftet wird, kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden.[11] Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Hauptbestimmung der Hofstelle die Bewirtschaftung des Pachtlandes ist, die Hofstelle also land- und forstwirtschaftlich eingerichtet ist. Das setzt voraus, dass sie mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars und der Wirtschaftsvorräte versehen ist.[12]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Dient die Hofstelle überwiegend einem Wohnzweck, weil z.B. die landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft verpachtet sind und der Verpächter keine Landwirtschaft mehr ausübt, so stellt die ehemalige Hofstelle Grundvermögen dar. Wird die ehemalige Hofstelle für eigengewerbliche Zwecke genutzt, kann es sich auch um Betriebsvermögen handeln. Die ehemalige Hofstelle ist dann als Betriebsgrundstück zu bewerten.[14]

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Für die Abgrenzung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit gelten die Grundsätze des § 2 BewG. Danach sind bei der Abgrenzung die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, sowie die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Von diesen Kriterien tritt bei der Land- und Forstwirtschaft die Zweckbestimmung stark in den Vordergrund. Das ergibt sich bereits aus § 158 Abs. 1 BewG, wonach zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass für die Frage, ob Grundstücksflächen als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen seien, nach den Anschauungen des Verkehrs der Zweck maßgebend ist, dem die Flächen nach der Bestimmung des Eigentümers dienen.[17] Dementsprechend ist es für die...

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