Rz. 287

[Autor/Stand] Bei Erbbaurechten handelt es sich um grundstücksgleiche Rechte, die jedoch bezüglich der Bewertung einige Besonderheiten aufweisen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Beurteilung beim Erbbaurechtsberechtigten und beim Erbbaurechtsgeber. Bezieht sich das Erbbaurecht auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist Folgendes zu beachten.

 

Rz. 288

[Autor/Stand] Die Flächen sind dem Erbbauberechtigten unabhängig von der Laufzeit des Erbbaurechts wie einem wirtschaftlichen Eigentümer und damit wie Eigentumsflächen zuzurechnen. Sie stellen zusammen mit den übrigen Eigentumsflächen des Erbbauberechtigten, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine wirtschaftliche Einheit dar. Die im Erbbaurecht befindlichen Flächen werden folglich den Eigentumsflächen bewertungsrechtlich gleichgestellt. In der Folge sind die zu zahlenden Erbbauzinsen zu kapitalisieren und beim Erbbauberechtigten als Verbindlichkeit i.S. des § 158 Abs. 5 BewG zu berücksichtigen (siehe Rz. 293 f.).

 

Rz. 289

[Autor/Stand] Zivilrechtlich sind die Flächen allerdings weiterhin dem Erbbauverpflichteten zuzurechnen. Sie stellen bei diesem jedoch kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern Grundvermögen dar, da sie nicht mehr einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Erbbaugebers dienen. Diese bewertungsrechtliche Beurteilung deckt sich mit der ertragsteuerlichen Beurteilung. Auch dort dienen diese Flächen nicht mehr notwendigerweise dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und können allenfalls als gewillkürtes oder geduldetes Betriebsvermögen behandelt werden.[4] Die Bewertung richtet sich folglich nach den §§ 192 und 194 BewG.

 

Rz. 290– 292

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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