Rz. 1
[Autor/Stand] Die mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts[2] neu in das Bewertungsgesetz eingeführte Vorschrift des § 176 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Die Vorschrift entspricht § 68 BewG und ist weitgehend wortgleich. § 68 BewG gilt bei der Einheitsbewertung und bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grunderwerbsteuer für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.1996. Bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt § 68 BewG nur für Bewertungszeitpunkte vor dem 1.1.2009. Für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 gilt bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer § 176 BewG.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die in § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG enthaltene Regelung, dass Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind, wird redaktionell § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG zugeordnet.
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