Rz. 1

[Autor/Stand] Mit der Einführung des Vergleichswertverfahrens bei der steuerlichen Bewertung beschreitet der Gesetzgeber einen neuen Weg. § 183 BewG ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Bisher sah das Bewertungsgesetz grundsätzlich pauschalierte Bewertungsmethoden zur Wertermittlung von Grundstücken vor. Dies führt ab 2009 dazu, dass bei Bewertungen von Grundstücken nicht ausschließlich ein starres Bewertungsverfahren angewandt, sondern die individuelle Frage der Vergleichbarkeit geprüft werden muss. Die durch das Bewertungsgesetz vorgegebene Pauschalierung bezieht sich lediglich auf die Vorgabe, bei welchen Grundstücksarten der Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Da sich die Anwendung des Vergleichswertverfahrens nach § 182 Abs. 2 BewG auf die Grundstücksarten

  • Wohnungseigentum,
  • Teileigentum und
  • Ein- und Zweifamilienhäuser

beschränkt, dürfte die Individualprüfung hinsichtlich der Vergleichbarkeit im Allgemeinen möglich sein. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass sich Ein- und Zweifamilienhäuser häufig mit einem sehr stark ausgeprägten und individuellen architektonischen Erscheinungsbild präsentieren und deshalb bereits aus diesem Grund für die Ermittlung des gemeinen Werts im Vergleichswertverfahren ausscheiden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[5] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[2] ErbStRG 2009 v. 24.12.2008, BGBl. I 2008 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[5] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl. I 2009, 590.

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