Rz. 30

[Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Dieser allgemeine Grundsatz erleidet durch §§ 179 Abs. 2 und 180 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Feststellung von Grundsteuerwerten eine Ausnahme. Letztere Vorschrift ordnet an, dass die Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Diese gesonderte Feststellung wird in einem besonderen Verfahren vorgenommen, das mit einem Feststellungsbescheid endet.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Auf Feststellungsbescheide finden nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschriften über Steuerbescheide sinngemäß Anwendung. Die Erklärung für die gesonderte Feststellung ist als Steuererklärung im Sinne der Vorschriften über die Feststellungsverjährung anzusehen (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO).[4] Die Eigenschaft der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist über § 228 Abs. 5 BewG noch einmal ausdrücklich bekräftigt worden. Siehe dazu auch die Kommentierung von Kirchstein zu § 228 BewG Rz. 45 ff.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung stellt auch dann eine selbständige Entscheidung dar, wenn sie mit einem Steuermessbescheid i.S. des § 184 AO oder einem Steuerbescheid auf einem einzigen Formblatt verbunden ist. Als Beispiel sei hier die Feststellung eines Grundsteuerwerts für Grundbesitz verbunden mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages genannt. Wird jeder der auf einem Formblatt zusammengefassten Bescheide angefochten, so handelt es sich um mehrere Klagebegehren, die zu einer Klage zusammengefasst, aber auch getrennt verhandelt und entschieden werden können.[6]

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[4] Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 181 AO Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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