Rz. 45

[Autor/Stand] § 228 Abs. 5 BewG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift und hat den Zweck, Erklärungen nach Abs. 1 und Anzeigen nach Abs. 2 den Steuererklärungen gleich zu stellen. Damit finden auf diese beiden Willenserklärungen des Steuerpflichtigen insb. die §§ 149153 AO Anwendung. Außerdem ist die Abgabe der Erklärungen und Anzeigen nach den §§ 328 ff. AO erzwingbar.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Weitere Folge der Gleichstellung der Erklärungen und Anzeigen mit Steuererklärungen ist der Eintritt der Ablaufhemmung der Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO. Dafür ist Voraussetzung eine wirksam abgegebene Steuererklärung, welche wiederum grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen erfordert.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] § 228 Abs. 5 BewG verpflichtet den Steuerpflichtigen, seine Erklärungen (Abs. 1) und Anzeigen (Abs. 2) eigenhändig zu unterschreiben. Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO für eine wirksam unterschriebene Erklärung sind somit einzuhalten. Werden Erklärungen oder Anzeigen in elektronischer Form abgegeben (vgl. § 228 Abs. 6 BewG), wird die eigenhändige Unterschrift nach § 87a Abs. 6 AO durch die Verwendung des ELSTER-Verfahrens ersetzt.[4]

 

Rz. 48– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[4] Rätke in Klein15, § 150 AO Rz. 39.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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