Rz. 29

[Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides.[2] Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Dieser allgemeine Grundsatz erleidet durch §§ 179 Abs. 2 und 180 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Einheitsbewertung eine Ausnahme. Letztere Vorschrift ordnet an, dass die Einheitswerte gesondert festzustellen sind. Diese gesonderte Feststellung wird in einem besonderen Verfahren vorgenommen, das mit einem Feststellungsbescheid endet. Auf Feststellungsbescheide finden nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschriften über Steuerbescheide sinngemäß Anwendung. Die Erklärung für die gesonderte Feststellung ist als Steuererklärung im Sinne der Vorschriften über die Feststellungsverjährung anzusehen.[4]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung stellt auch dann eine selbständige Entscheidung dar, wenn sie mit einem Steuermessbescheid i.S. des § 184 AO oder einem Steuerbescheid auf einem einzigen Formblatt verbunden ist. Als Beispiel sei hier die Feststellung eines Einheitswerts für Grundbesitz verbunden mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages genannt. Wird jeder der auf einem Formblatt zusammengefassten Bescheide angefochten, so handelt es sich um mehrere Klagebegehren, die zu einer Klage zusammengefasst, aber auch getrennt verhandelt und entschieden werden können.[6]

 

Rz. 32– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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