Rz. 30

[Autor/Stand] Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. Somit ist der Grund und Boden des Grundstücks separat zu bewerten und bei der Wertermittlung im Sachwertverfahren anzusetzen. Durch den Verweis auf § 179 BewG ist es auch im Sachwertverfahren möglich, sämtliche bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke geltenden Regelungen zur Ermittlung des Bodenwerts entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der Bodenwert ergibt sich aus der Multiplikation des zuletzt vor dem Bewertungsstichtag vom Gutachterausschuss zu ermittelnden Bodenrichtwerts mit der Fläche des Grundstücks. Zur Bewertung der unbebauten Grundstücke im Einzelnen, s. die Kommentierung zu § 179 BewG.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Es ist zu beachten, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei einem im Sachwertverfahren bewerteten Grundstück nicht allein für den Bodenwert geführt werden kann, da der Grund und Boden nur ein Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit ist. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist nach § 198 BewG lediglich für die gesamte wirtschaftliche Einheit des bebauten Grundstücks zu erbringen[4]. Zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Einzelnen, s. § 198 BewG Rz. 6 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. R B 198 Abs. 2 ErbStR 2019 sowie gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.12.2022 zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Anwendung des § 198 BewG i.d.F. des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021, BGBl. I 2021, 2931 = BStBl. I 2022, 1671.

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