Rz. 6

[Autor/Stand] Die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zu führen. Damit ist der Steuerpflichtige nicht an eine eventuelle Überbewertung gebunden, die sich durch typisierende Regelungen des Bewertungsgesetzes ergeben. Vielmehr kann der Steuerpflichtige den Ansatz des tatsächlichen gemeinen Werts verlangen, den er nachweisen muss. Der Nachweis setzt im Allgemeinen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens voraus. Daneben erkennt die Finanzverwaltung auch einen tatsächlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das zu bewertende Grundstück erzielten Kaufpreis als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts an.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Möglichkeit, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zu führen, hat sich seit Einführung der Bedarfsbewertung bewährt. Damit können sich die pauschalierenden Regelungen des Bewertungsgesetzes nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Umgekehrt kann das Finanzamt jedoch nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen von den typisierenden Regelungen des Bewertungsgesetzes abweichen. Das Finanzamt kann also bei einer aufgrund der Vorgaben des Bewertungsgesetzes sich ergebenden etwaigen Unterbewertung keinen höheren Verkehrswert der Besteuerung zugrunde zulegen, der nach den allgemeinen Regelungen zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken ermittelt wurde.

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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