Rz. 25

[Autor/Stand] Für den Nießbraucher gelten dieselben Grundsätze wie für den Mieter oder Pächter. Das bedeutet, dass der Nießbraucher im Normalfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts ist.[2] Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihren Kindern schenkweise Grundstücke übertragen und sich gleichzeitig den unentgeltlichen, lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten.[3]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Abweichend hiervon gewinnt der Nießbraucher die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers des genutzten Wirtschaftsguts, wenn die ihm eingeräumten Befugnisse erheblich über die gesetzlichen Rechte des Nießbrauchers hinausgehen.[5] Dafür genügt es jedoch nicht, dass der Nießbraucher die laufenden Aufwendungen für Instandsetzungen und die öffentlichen Abgaben und Versicherungsprämien zu tragen hat.[6] Ebenfalls unbeachtlich ist es, dass dem Nießbraucher das Recht verbleibt, das Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Höhe mit Grundpfandrechten belasten zu dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Regelung diese Befugnis ausdrücklich auf die Kreditfinanzierung für zweckgebundene Aufwendungen beschränkt, die den wirtschaftlichen Bestand des Hausgrundstücks sichern sollen.[7] Liegt allerdings eine solche Beschränkung nicht vor, ist also der Nießbraucher uneingeschränkt dazu berechtigt, sich durch Belastungen des Grundstücks faktisch dessen Substanzwert anzueignen, dürfte der Nießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein. Gleiches dürfte dann gelten, wenn es ausschließlich dem Nießbraucher weiterhin gestattet bleibt, das Grundstück insgesamt veräußern zu können.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Der Vorbehaltsnießbrauch reicht jedenfalls im Falle einer Schenkung für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums des Schenkers für sich allein nicht aus, selbst wenn dem Schenker für die Ertragsbesteuerung der Nutzungswert der Wohnung zugerechnet wird.[9]

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