Rz. 21

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der nach Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015 anzunehmenden Gebäudeklasse ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbstständig abgrenzbaren Teil des Gebäudes (Gebäudeteil) abzustellen. Dabei ist für die Einstufung allein das durch die Hauptnutzung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils entstandene Gesamtgepräge maßgebend. Die zur Hauptnutzung gehörenden üblichen Nebenräume, wie z.B. Lager- und Verwaltungsräume bei Warenhäusern, sind entsprechend dem Gesamtgepräge der Hauptnutzung zuzurechnen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Für die nicht in der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015 aufgeführten Gebäudeklassen sind die Regelherstellungskosten aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten[3]. Dabei ist auf die Gebäudeklasse abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist. Die Auffangklausel ist dadurch bedingt, dass bei der Ableitung der Regelherstellungskosten aus den Normalherstellungskosten einige Gebäudeklassen typisierend zusammengefasst wurden (s. Rz. 10). Das Abstellen auf die Gebäudeklasse mit der größten Übereinstimmung kann in der Praxis schwierig sein und zu unterschiedlichen Einschätzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Wertunterschiede in den einzelnen Gebäudeklassen.

 

Rz. 22.1

[Autor/Stand] Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen das Dachgeschoss aufgrund der Größen- bzw. Höhenverhältnisse (lichte Höhe < 1,25 m; vgl. Rz. 47) nicht in die Berechnung der Brutto-Grundfläche eingeflossen ist, sind u.E. die RHK für Ein- und Zweifamilienhäuser anhand der Gebäudeklasse 1.13 bzw. 1.23 (Flachdach) zu bestimmen. Dies kann beispielsweise bei Bungalows in Betracht kommen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Teileigentum ist nach Gebäudeklasse 5 der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015 in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den Gebäudeklassen 1 bis 3 zuzuordnen. Dabei ist regelmäßig allein auf das Teileigentum bzw. dessen Nutzung abzustellen (isolierte Betrachtung). Bei der Bewertung von Teileigentum (z.B. Versicherungsbüro, Rechtsanwalt-, Notar oder Arztpraxis), das sich in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, befindet, kann es sachgerecht sein, die Regelherstellungskosten für Wohnungseigentum[6] heranzuziehen (s. Rz. 15.1).

 

Rz. 23.1

[Autor/Stand] Bei Geschäftsgrundstücken in Form von Einkaufzentren kann aus unserer Sicht auch mit Blick auf die vergleichbare wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015 auf die Gebäudeklasse "Kaufhäuser/Warenhäuser" (GKL 3.31) abgestellt werden.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich einige Beispielsfälle, die im Allgemeinen eine sachgerechte Ableitung der Gebäudeklasse (GKL) und der jeweils maßgebenden wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ermöglichen[9]:

 
Nicht aufgeführte GKL Ist vergleichbar mit GND GKL
Apotheke Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden 40 Jahre 3.41
Boutique Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden 40 Jahre 3.41
Discountermärkte Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden 40 Jahre 3.41
Gemeindezentren, Bürgerhäuser Vereinsheime 50 Jahre 3.34
Jugendheime, Tagesstätten Vereinsheime 50 Jahre 3.34
Kirchen, Stadt-/Dorfkirche, Kapelle, Moschee Vereinsheime 50 Jahre 3.34
ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u.Ä. Reitsporthallen 40 Jahre 3.43
Pferdeställe u.Ä. Reitsporthallen 40 Jahre 3.43
Restaurant Hotel 60 Jahre 3.27
Tankstellen Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten) 50 Jahre 3.351
Theater Saalbauten, Veranstaltungszentren 70 Jahre 3.13
Thermen Kur- und Heilbäder 70 Jahre 3.14
Wochenendhäuser Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre 1.12
 

Rz. 25

[Autor/Stand] Ist ein Gebäude zu mehr als 50 % der bebauten Fläche unterkellert, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung von einem Gebäude mit Keller auszugehen.[11] Entsprechend ist von einem Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss auszugehen, wenn das Dachgeschoss zu mehr als 50 % ausgebaut ist. Die Vereinfachungsregelungen entsprechen einer typisierten Bewertung nach dem Sachwertverfahren.

 

Rz. 25.1

[Autor/Stand] Zu den Auswirkungen und Folgen der vorstehenden Vereinfachungsregelung vgl. die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022 Rz. 45 und 46.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[3] Textziffer 6 der Anlage 24 II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015 (Auffangklausel) sowie H B 190.2 Abs. 2 ErbStH 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[6] Gebäudeklasse 2.11 der Anlage 24, Teil II BewG i.d.F. bis 31.12.2011 bzw. i.d.F. bis 31.12.2015.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[9] Vgl. H B 190.2 Abs. 2 ErbStH 2011.
[Autor/Stand]...

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