Rz. 15

[Autor/Stand] Die Regelherstellungskosten für Teileigentum sind in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung des Gebäudes der Gebäudeklasse zu entnehmen, die am stärksten mit dem zu bewertenden Teileigentum vergleichbar ist (s. Erläuterung zur Gebäudeklasse 5, Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015). Dabei wird nach den ErbStH 2011[2] regelmäßig allein auf das Teileigentum bzw. dessen Nutzung abgestellt, unabhängig davon, wie ggf. das restliche Gebäude gestaltet ist bzw. genutzt wird (isolierte Betrachtung des Teileigentums unter Ausblendung des restlichen Gebäudes).

 

Rz. 15.1

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es sachgerecht, zur Bewertung eines Teileigentums als Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, die Regelherstellungskosten der Gebäudeklasse 2.11 (Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum) heranzuziehen. Denkbar wäre dies z.B., wenn bei einem mehrgeschossigen Wohnhaus nachträglich eine Wohnung zur Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis umgestaltet wird. Befindet sich hingegen ein solches Teileigentum z.B. in einem Büro- oder Geschäftsgebäude, können die Regelherstellungskosten der Gebäudeklasse 3.211 bis 3.213 (Verwaltungsgebäude) angewendet werden[4].

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. H B 190.2 Abs. 1 ErbStH 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. H B 190.2 Abs. 1 ErbStH 2011.

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