Rz. 31

[Autor/Stand] Die Regelherstellungskosten für Teileigentum sind in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung des Gebäudes der Gebäudeart zu entnehmen, die am stärksten mit dem zu bewertenden Teileigentum vergleichbar ist (s. Erläuterung zur Gebäudeart 19, Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016). Dabei wird nach den ErbStH 2019[2] regelmäßig allein auf das Teileigentum bzw. dessen Nutzung abgestellt, unabhängig davon, wie ggf. das restliche Gebäude gestaltet ist bzw. genutzt wird. Es erfolgt quasi eine isolierte Betrachtung des Teileigentums unter Ausblendung des restlichen Gebäudes.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es sachgerecht, zur Bewertung eines Teileigentums als Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, die Regelherstellungskosten der Gebäudearten 4.1 bis 4.3 (Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern) heranzuziehen. Denkbar wäre dies z.B., wenn bei einem mehrgeschossigen Wohnhaus nachträglich eine Wohnung zur Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis umgestaltet wird. Befindet sich hingegen ein solches Teileigentum z.B. in einem Büro- oder Geschäftsgebäude, können die Regelherstellungskosten der Gebäudearten 5.2 bis 6.1 (Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit/ohne Wohnanteil, Bürogebäude oder Verwaltungsgebäude) angewendet werden[4].

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. H B 190.2 Abs. 1 "Teileigentum" ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. H B 190.2 Abs. 1 "Teileigentum" ErbStH 2019.

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