Rz. 111

[Autor/Stand] Mietwohngrundstücke i.S.d. § 181 Abs. 3 BewG sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. Demnach liegt stets ein Mietwohngrundstück vor, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient, über mehr als zwei Wohnungen verfügt und kein Wohnungseigentum darstellt.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Die Prüfung der obigen Grenze (Nutzung zu mehr als 80 % zu Wohnzwecken) ist nur dann erforderlich, wenn das Grundstück neben der Nutzung zu Wohnzwecken auch zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. In diesen Fällen ist die gesamte Wohn- und Nutzfläche in die Flächen für Wohnzwecken dienende Grundstücksteile und in die Flächen für betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstücksteile aufzuteilen (vgl. Rz. 114).

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Drei- und Mehrfamilienhäuser sind beispielsweise typische Mietwohngrundstücke. Aber auch Grundstücke mit mindestens 3 Wohnungen und einem geringen gewerblich oder freiberuflich genutzten Teil (gemischte Nutzung) sind den Mietwohngrundstücken zuzurechnen, sofern dieser Anteil – gemessen an der Wohn- und Nutzfläche – weniger als 20 % beträgt. Auch ein Wohngrundstück mit drei Wohnungen, die kein Wohnungseigentum sind, stellt ein Mietwohngrundstück dar. Dies gilt auch, wenn die dritte Wohnung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Da die Wohnungen des Hauspersonals bei der Bestimmung der Grundstücksart zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 80), stellt auch eine aufwendig gebaute Villa mit einer großzügigen Hauptwohnung und mehreren Wohnungen für Bedienstete ein Mietwohngrundstück dar.

 

Rz. 114

 

Beispiel:

Der Steuerpflichtige besitzt ein Grundstück, in dem sich am Bewertungsstichtag im Erdgeschoss ein Café und in den sechs Obergeschossen zwölf vermietete Wohnungen befinden. Auf das Café entfällt eine Nutzfläche von 220 m[2]; die vereinbarte jährliche Miete beträgt 31.680 EUR. Alle Wohnungen zusammen verfügen über eine Wohnfläche von 1.200 m[2]; die vereinbarte jährliche Miete beträgt für die Wohnungen insgesamt 115.200 EUR.

Für die Bestimmung der Grundstücksart ist die Wohn- und Nutzfläche in die Bereiche der betrieblichen Nutzung (Café) sowie der Nutzung zu Wohnzwecken aufzuteilen. Die vereinbarte Miete ist insoweit unerheblich. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes beträgt 1.420 m[2], davon werden 1.200 m[2] zu Wohnzwecken genutzt. Dies entspricht einem Anteil von ca. 84,5 %. Folglich stellt das Grundstück ein Mietwohngrundstück i.S.d. § 181 Abs. 3 BewG dar.

 

Rz. 115– 118

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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