Rz. 6

[Autor/Stand] Der Gebäudesachwert wird auf Grundlage des Gebäuderegelherstellungswerts ermittelt. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich aus der Multiplikation der maßgebenden Regelherstellungskosten (gewöhnliche Herstellungskosten) mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten ergeben sich unter Berücksichtigung von Gebäudeklasse, Alter und Ausstattungszustand des Gebäudes aus Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015. Dabei wird zwischen den Regelherstellungskosten 2007 und den später in Kraft getretenen Regelherstellungskosten 2010 unterschieden (vgl. dazu Rz. 9 ff.).

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist vom Gebäuderegelherstellungswert eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, die sich aus Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 ergibt. Die Wertminderung wegen Alters ist im Ergebnis auf 60 % begrenzt, weil der Gebäudesachwert nach § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG i.d.F. bis 31.12.2015 regelmäßig mit mindestens 40 % des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen ist. Vgl. zur schematischen Darstellung des für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2015 geltenden Sachwertverfahrens die Kommentierung zu § 189 BewG Rz. 29.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Im Einzelfall kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängern oder verkürzen. In Fällen der Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist das Baujahr des Gebäudes entsprechend (fiktiv) zu verschieben (vgl. Rz. 17 und 76).

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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