Rz. 17

[Autor/Stand] Bei Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer kommt es zur (fiktiven) Verschiebung des Baujahrs, s. dazu im Einzelnen Rz. 76 ff. Zunächst war fraglich, ob das fiktive Baujahr sich ausschließlich auf die Alterswertminderung auswirkt oder ob es auch für die Anwendung der Baujahrsgruppe bei den Regelherstellungskosten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015 maßgebend ist. Diese Frage wurde durch die ErbStR 2011[2] beantwortet. Danach ist der Ansatz eines fiktiv späteren Baujahrs auch bei der Bestimmung der Baujahrsgruppe zu berücksichtigen.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Aufgrund der Doppelauswirkung ergibt sich durch das jüngere Baujahr zum einen eine geringere Alterswertminderung und zum anderen sind – sofern es zu einem Alterssprung innerhalb der Baujahrsgruppen kommt – die höheren Regelherstellungskosten einer jüngeren Baujahrsgruppe anzuwenden. Begründet wird diese Doppelauswirkung des fiktiven Baujahrs damit, dass die ursprüngliche Bausubstanz aufgrund der Modernisierungen in einem so hinreichenden Umfang verändert wurde, dass die Verwendung der Regelherstellungskosten des ursprünglichen Baujahrs nicht mehr zutreffend erscheint. Fraglich ist, ob jede Modernisierung tatsächlich eine solche Tragweite hat, dass die Regelherstellungskosten des ursprünglichen (tatsächlichen) Baujahrs nicht mehr maßgebend sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem Punktesystem nur knapp dazu geführt haben, dass das Gebäude als überwiegend modernisiert gilt (z.B. wenn aufgrund von unterschiedlichen Modernisierungsmaßnahmen 11 Punkte erreicht wurden; s. dazu Rz. 76 ff.).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Im Interesse einer typisierten Bewertung dürfte im Regelfall das fiktive Baujahr auch für die Bestimmung der Regelherstellungskosten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015 maßgebend sein. Dies wird u.E. jedoch nicht allgemein gelten können. Denn im Einzelfall wird die Auswirkung auf die Regelherstellungskosten in Abhängigkeit von den konkret durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zweifelhaft sein. Es erscheint jedoch kaum möglich, diesbezüglich praktikable Abgrenzungskriterien zu finden.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. R B 190.3 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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