a) Allgemeines

 

Rz. 120

[Autor/Stand] § 95 Abs. 1 BewG bestimmt, dass das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Nach der Begründung zur Regierungsvorlage zu § 95 BewG sollen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, die auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung dazu gehören.[2] Damit knüpft das BewG an den einkommensteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebes an. Die für die Einkommensteuer getroffene Entscheidung ist damit auch für den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens im Rahmen des § 95 BewG maßgebend (Grundsatz der Bestandsidentität).[3] Der Gewerbebetrieb ist in § 15 Abs. 2 EStG umschrieben als eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Wie aus § 32 BewG folgt, finden die §§ 95 ff. BewG nur für das inländische Betriebsvermögen Anwendung. Für das ausländische Betriebsvermögen gelten die Regelungen der §§ 31, 9 BewG (s. dazu auch unten Rz. 585 f.).

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[2] BT-Drucks. 12/1108.
[3] R B 95 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; BFH v. 16.6.1999 – II R 24/98, BFH/NV 2000, 10.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

b) Selbstständigkeit

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung muss selbständig ausgeübt werden (Gegensatz: nichtselbständige Tätigkeit = Arbeitnehmertätigkeit). Das setzt voraus, dass die sich betätigende Person Unternehmerrisiko trägt (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr) und Unternehmerinitiative entfalten kann.[2] Maßgebend für die Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbstständigen Tätigkeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[3]

 

Rz. 123– 127

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[3] BFH v. 18.1.1995 – XI R 71/93, BStBl. II 1995, 559, 561; BFH v. 14.6.2007 – VI R 5/06, BStBl. II 2009, 931; BFH v. 22.2.2012 – X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 (513 ff., Rz. 30 ff.). Näher zum Merkmal der Selbständigkeit vgl. z.B. Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 11 bis 16.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

c) Nachhaltigkeit

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Die zu beurteilende Tätigkeit muss (subjektiv) von der Absicht getragen sein, sie zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen und sich (objektiv) – i.d.R. durch Wiederholung – als nachhaltig darstellen.[2] Auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Wiederholungsabsicht kann nur aus den objektiven, nach außen hin erkennbaren Umständen, geschlossen werden.[3] Die tatsächliche Wiederholung der Betätigung ist die typische und häufigste, aber nicht die einzige Form, in der sich die Wiederholungsabsicht dokumentieren kann.[4] Im Einzelnen wird auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 15 Abs. 2 EStG verwiesen.[5]

 

Rz. 129– 135

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[5] Vgl. z.B. Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 17 f. m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

d) Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass der Steuerpflichtige – für Dritte erkennbar – am Markt Güter und Leistungen anbietet.[2] Die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, seine Leistungen jedem zu erbringen, der die geforderte Gegenleistung erfüllt, genügt.[3] Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Leistungen in eigener Person am Markt anbietet; er kann sich dabei eines Maklers oder Vertreters bedienen, deren Leistungen ihm zuzurechnen sind.[4]

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Bei typischer kaufmännischer bzw. gewerblicher Betätigung können Geschäfte mit einem einzigen Kunden genügen.[6] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich ein erfolgsabhängiges Entgelt erhält.[7] Das Entgelt muss nicht vom Abnehmer der Leistungen, sondern kann auch von einem Dritten gewährt werden.[8] Eine einzige Leistung kann ausreichen, wenn der Steuerpflichtige an jeden leisten will, der die Vertragsbedingungen akzeptiert.[9] Bloße Vorbereitungsmaßnahmen, wie bei einer Baureederei, genügen nicht.[10] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige keine Wettbewerber hat.[11][,][12]

 

Rz. 138– 144

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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