Rz. 20

[Autor/Stand] § 95 BewG in seiner vor 1993 maßgebenden Fassung entsprach in seinem Wortlaut § 54 BewG vom 16.10.1934.[2]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Eine § 95 Abs. 1 BewG bis 1992 entsprechende Regelung war vor dem BewG 1934 schon in § 26 Abs. 1 Satz 1 BewG 1925 und in § 26 Abs. 1 Satz 1 BewG 1931 enthalten. Der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BewG bis 1992 entsprachen § 26 Abs. 1 Satz 2 BewG 1925 und § 44 Abs. 1 Satz 2 BewG 1931. Die in § 95 Abs. 3 BewG bis 1992 getroffene Regelung war im BewG 1931 in § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Durch das Steueränderungsgesetz 1992[5] wurde § 95 BewG neu gefasst. Gegenüber dem bisherigen Recht war insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als nunmehr grundsätzlich die Steuerbilanzwerte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in die Vermögensaufstellung übernommen wurden. Dieser Übergang vom Teilwertprinzip zum Buchwertprinzip (sog. verlängerte Maßgeblichkeit[6]) führte zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung und damit zu einer Arbeitsentlastung sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen und deren Berater (näher dazu § 10 BewG Rz. 37). Die Übernahme der Steuerbilanzwerte führte u.a. dazu, dass aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten sowie aufschiebend bedingte und befristete Lasten (vgl. §§ 4 bis 8 BewG) in der Vermögensaufstellung anzusetzen waren.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Fortan erübrigten sich viele, in der Vergangenheit oftmals streitträchtige Fragen, etwa

  • ob Rückstellungen als aufschiebend bedingte Lasten zu qualifizieren und deshalb als Schuldposten abziehbar waren,
  • ob bei der Teilwertermittlung die lineare oder die degressive AfA maßgebend war,
  • ob Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Restwerten von 15 % bzw. 30 % anzusetzen waren,
  • ob der Teilwert geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 40 % der in den letzten fünf Jahren vor dem Stichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu schätzen war.
 

Rz. 24

[Autor/Stand] Zum anderen führte die grundsätzliche Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung zu einem erheblichen und vom Gesetzgeber auch so bezweckten[9] Entlastungseffekt sowohl bei der (bis einschließlich 1996 erhobenen) Vermögensteuer und bei der (in den alten Bundesländern bis 1997 erhobenen) Gewerbekapitalsteuer als auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (näher dazu § 10 BewG Rz. 37 ff.).[10] Damit hatte der Gesetzgeber einer Forderung vor allem nach erbschaft- und schenkungsteuerlicher Entlastung des Betriebsvermögens aus der mittelständischen Wirtschaft Rechnung getragen.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Zur kritischen Würdigung dieses Entlastungseffekts vor allem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG wird auf die Erläuterungen zu § 10 BewG Rz. 37 ff. verwiesen.[12]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Im Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992[14] war der Vereinfachungseffekt durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte auch auf die Mineralgewinnungsrechte ausgedehnt worden. Die Initiative dazu ging vom Bundesrat aus, indem er in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Zinsabschlaggesetzes forderte, auf die besondere Einheitsbewertung für Mineralgewinnungsrechte zu verzichten und stattdessen die Bodenschätze mit ihren Steuerbilanzwerten in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Zur Begründung heißt es in der auf S. 8:

"Die besondere Einheitsbewertung für Mineralgewinnungsrechte soll entfallen und durch den Ansatz der ertragsteuerlichen Werte für Bodenschätze beim Betriebsvermögen und, soweit erforderlich, auch beim Übrigen Vermögen ersetzt werden. Zum einen wird dadurch der mit dem Steueränderungsgesetz 1992 eingeführte Grundsatz der Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung konsequent auch auf diese Wirtschaftsgüter ausgedehnt und somit eine Ausnahme von dem Grundsatz beseitigt. Zum Zweiten wird dadurch vermieden, dass – bedingt durch die derzeit erforderliche gesonderte Bewertung – höhere als die ertragsteuerlichen Werte für die Bodenschätze beim Betriebsvermögen angesetzt werden. Darüber hinaus dient die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die bisher mit einem besonderen Einheitswert anzusetzenden Mineralgewinnungsrechte auch einer weiteren Verwaltungsvereinfachung."

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Der Bundestag war dem Anliegen des Bundesrates in diesem Punkt gefolgt, so dass ab dem 1.1.1993 bei der (Einheits-)Bewertung des Betriebsvermögens keine Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte mehr anzusetzen waren, sondern nur noch Steuerbilanzwerte für entgeltlich erworbene Bodenschätze. Dementsprechend war der in § 95 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992[16] noch enthaltene Hinweis auf § 100 BewG a.F. im Standortsicherungsgesetz[17] mit Wirkung ab 1.1.1993 gestrichen worden. Ergänzend dazu bestimmte § 121b BewG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes, dass die auf die Feststellungszeitpunkte 1.1.1989 bis 1.1.1992 erteilten Einheitswertbescheide für Mineralgewinnungsrechte ab 1.1.1993 nicht mehr anzuwenden waren.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Als Folge der Entscheidung des BVerfG v. 22.6.1995[1...

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