Rz. 585
[Autor/Stand] Das ErbStG unterscheidet zwischen inländischem und ausländischem Betriebsvermögen. Nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist das inländische Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Dieser ist über die in § 12 Abs. 5 ErbStG angelegte Verweisungskette (§ 157 Abs. 5 BewG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG) nach § 11 Abs. 2 BewG, ggf. i.V.m. den §§ 199 bis 203 BewG, zu ermitteln. Demgegenüber wird ausländisches Betriebsvermögen gemäß § 12 Abs. 7 BewG nach § 31 BewG i.V.m. § 9 BewG bewertet.
Rz. 586
[Autor/Stand] Zum inländischen Betriebsvermögen im vorgenannten Sinn gehören nicht nur diejenigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die sich im Inland befinden (wie etwa das im Inland belegene Betriebsgrundstück oder das bei einem inländischen Kreditinstitut unterhaltene betriebliche Bankkonto). Vielmehr rechnen dazu auch im Ausland befindliche Wirtschaftsgüter, wenn sie dem im Inland betriebenen Gewerbe des unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebsinhabers dienen und nicht einer im Ausland unterhaltenen Zweigniederlassung, die eine ausländische Betriebsstätte bildet oder für die im Ausland ein ständiger Vertreter bestellt worden ist, zuzuordnen sind.[3]
Rz. 587
[Autor/Stand] Im Übrigen vgl. zur Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens inländischer Einzelunternehmen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen § 109 BewG Rz. 231 ff. und zur Bewertung des Betriebsvermögens ausländischer Einzelunternehmen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen § 109 BewG Rz. 217 ff., ferner auch § 97 BewG Rz. 1830 ff.
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