Rz. 131

[Autor/Stand] Der Begriff des inländischen Betriebsvermögens ist zur Beseitigung früher aufgetretener Zweifel im BewG 1934 – bis heute fortgeltend – näher bestimmt worden. Der Begriff des Betriebsvermögens ergibt sich aus § 95 Abs. 1 BewG, der in Bezug auf das Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen durch § 97 BewG ergänzt wird. Danach kann das inländische Betriebsvermögen auch in einem Mitunternehmeranteil, d.h. in einer Beteiligung an einem im Inland betriebenen Unternehmen einer Mitunternehmerschaft (z.B. an einer gewerblichen Personengesellschaft), bestehen. Inländisches Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG stellt (nur) das Vermögen dar, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Ob im Inland ein Gewerbe betrieben wird, ist im Rahmen des § 121 Nr. 3 BewG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei einem Gewerbebetrieb unbeschränkt Steuerpflichtiger. Der Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. Bewertungsrechts ist mit dem ertragsteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs identisch.[2] Danach setzt das Vorliegen eines gewerblichen Betriebs eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder als Vermögensverwaltung anzusehen ist.[3] Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, für Dritte erkennbar, als Anbieter von Gütern und Leistungen am (allgemeinen) Markt gegen Entgelt auftritt.[4] Dabei sind im Rahmen des § 121 Nr. 3 BewG sämtliche Aktivitäten des Unternehmers im Inland in die Betrachtungsweise einzubeziehen und im Zusammenhang zu würdigen.[5] Bei einer ausländischen Bank, die im Inland eine Zweigniederlassung eröffnet, liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zumindest dann bereits vor dem offiziellen Geschäftsbeginn vor, wenn die Zweigniederlassung mit Dotationskapital ausgestattet, das Geld auf einem inländischen Bankkonto angelegt, Personal eingestellt, die kreditrechtliche Erlaubnis erwirkt, die Niederlassung im Handelsregister eingetragen wird sowie Geschäftsräume angemietet und eingerichtet werden.[6]

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Es muss im Inland tatsächlich ein Gewerbe betrieben werden. Das gilt auch für eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und für die übrigen in § 97 Abs. 1 BewG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Denn deren Tätigkeiten gelten in diesem Zusammenhang nicht schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb.[8] Ist das Unternehmen bzw. dessen (inländische) Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen, spricht allerdings für die Ausübung eines Gewerbes eine (widerlegbare) tatsächliche Vermutung.[9]

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die zwar zum Betriebsvermögen rechnen, jedoch kein Betriebsvermögen i.S.d. § 121 Nr. 3 BewG darstellen, können nach Maßgabe der übrigen Ziffern des § 121 BewG gleichwohl zum Inlandsvermögen gehören. § 121 Nr. 3 BewG entfaltet nämlich keine Sperrwirkung in dem Sinne, dass ein nicht unter § 121 Nr. 3 BewG fallender Vermögensgegenstand auch nicht einer der übrigen Ziffern des § 121 BewG zugerechnet werden könnte.[11]

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Existiert im Inland ein "Betriebsunternehmen" i.S.d. Grundsätze der Betriebsaufspaltung, so liegt darin ein hinlänglicher Anknüpfungspunkt für die Begründung von inländischem Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG auch dann, wenn das Besitzunternehmen seine Geschäftsleitung und seinen Sitz im Ausland hat.[13]

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Verpachtet eine ausländische Personengesellschaft (hier: niederländische "Vennootschap onder Firma") inländischen Grundbesitz, so liegt insoweit grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Inland vor. Der verpachtete Grundbesitz stellt daher in aller Regel kein inländisches Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG, sondern inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) dar.[15]

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Gleichgültig ist, ob es sich bei dem inländischen Betriebsvermögen um einen Teil eines ausländischen Gewerbebetriebs (z.B. inländische Zweigniederlassung) oder um einen selbständigen inländischen Gewerbebetrieb handelt. Für jeden zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG gehörenden Gewerbebetrieb oder Teil eines Gewerbebetriebes ist ein Stichtagswert festzustellen.[17] Unterhält ein beschränkt Steuerpflichtiger im Inland mehrere Gewerbebetriebe oder/und mehrere Teile ausländischer (Haupt-)Betriebe, so besteht das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 Nr. 3 BewG in der Summe der für die Betriebe oder Betriebsteile festgestellten Stichtagswerte.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Vermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dient (vgl. § 96 BewG).

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Im ...

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