Rz. 115

[Autor/Stand] Bei der typisierenden Grundbesitzbewertung bleiben weitere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, wie z.B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit und Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie Außenanlagen außer Ansatz. Folge der zulässigen Typisierung ist, dass nicht immer der am Bewertungsstichtag maßgebende Verkehrswert des unbebauten Grundstücks ermittelt wird, sondern es auch zu (deutlichen) Überbewertungen kommen kann.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Die vorstehenden Belastungen können (nur) im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG berücksichtigt werden. Die sog. Escape-Klausel bietet dem Steuerpflichtigen somit Schutz vor einer Überbewertung des Grundstücks. Vgl. dazu auch Rz. 143 sowie die Kommentierung zu § 198 BewG.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Es sind jedoch nicht nur wertmindernde, sondern auch werterhöhende Umstände denkbar, die außer Ansatz bleiben. Befinden sich beispielsweise Außenanlagen auf dem Grundstück (Umzäunung, Beleuchtung, etc.), bleiben diese bei der typisierenden Bewertung nach § 179 BewG ebenfalls außer Ansatz. Das gilt auch dann, wenn der Mieter/Pächter des Grundstücks hierfür eine Miete zahlt. Hintergrund ist, dass die Außenanlagen mit dem nach § 179 BewG ermittelten Wert stets abgegolten sind.

 

Rz. 118– 120

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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