Rz. 143

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige hat gemäß § 198 BewG die Möglichkeit, abweichend von der Wertermittlung nach § 179 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert für die wirtschaftliche Einheit des unbebauten Grundstücks nachzuweisen. Der Nachweis kann anhand eines Wertgutachtens oder durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarten Kaufpreis erbracht werden.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Besonderheiten eines unbebauten Grundstücks, wie etwa

  • Ecklage,
  • Zuschnitt,
  • Oberflächenbeschaffenheit und Beschaffenheit des Baugrundes,
  • Vorliegen von Lärm-, Rauch- oder Staubbelästigungen,
  • Schadstoffaltlasten sowie
  • Grunddienstbarkeiten wie Wegerechte oder Leitungsrechte

werden im Rahmen der typisierten Grundbesitzbewertung nicht berücksichtigt (vgl. Rz. 115). Weist ein unbebautes Grundstück solche Merkmale auf, kann in der Praxis ggf. der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten sinnvoll sein. Vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 198 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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