Rz. 99

[Autor/Stand] Bei der steuerlichen Bewertung ergibt sich für unbebaute Grundstücke regelmäßig eine relativ strenge Bindung an den Bodenrichtwert, der zuletzt vom Gutachterausschuss zu ermitteln war. § 179 BewG schreibt den Ansatz des Bodenrichtwerts vor, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Der Bodenrichtwert des Bodenrichtwertgrundstücks (Referenzgrundstück) darf bei der steuerlichen Bewertung nur eingeschränkt modifiziert werden. Modifikationen sind nur in eingeschränktem Maß und nach den abschießenden Regelungen des R B 179 ErbStR zulässig.

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Somit kann der Bodenrichtwert im Wesentlichen nur bei abweichenden Geschossflächenzahlen, Bauzustandsstufen, oder bei Abweichungen hinsichtlich der Grundstückstiefe oder -größe erfolgen. Außerdem kann bei der steuerlichen Bewertung berücksichtigt werden, ob das Grundstück erschließungsbeitragsfrei oder erschließungsbeitragspflichtig ist. Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu § 179 BewG.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Weitere wertbeeinflussende Merkmale bleiben nach R B 179.2 Abs. 8 ErbStR ausdrücklich außer Ansatz. Dazu gehören wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale wie beispielsweise

  • Ecklage,
  • Zuschnitt,
  • Oberflächenbeschaffenheit,
  • Beschaffenheit des Baugrundes,
  • Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen,
  • Altlasten,
  • Außenanlagen.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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