Rz. 25

[Autor/Stand] Man wird gespannt einem Zivilrechtsstreit entgegensehen dürfen, der den Ausgleich gezahlter Schenkungssteuern für Zuwendungen an oder von Personengesellschaften zum Gegenstand hat. Die Zivilgerichte akzeptieren inzwischen die grundsätzliche Rechtsfähigkeit jedenfalls der Personengesellschaften, die eine gegenüber den Gesellschaftern selbstständige eigene Vermögenssphäre besitzen; dies sind insb. OHG, KG und (sog. Außen-)GbR[2], die damit konsequent Erwerber bzw. Schenker sind, wenn die Zuwendung das Gesellschaftsvermögen vermehrt[3] oder aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgt.[4]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Im Widerspruch hierzu steht die derzeitige Auffassung des II. BFH-Senats (s. ausführlich § 7 ErbStG Anm. 205 ff.; auch § 18 ErbStG Anm. 16). Er betont zwar stets die Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Beurteilung und fordert die Beachtung des zivilrechtlich gewählten Wegs.[6] Bei den hier einschlägigen Schenkungen behandelt er jedoch – unter Verdrehung der Legaldefinition des § 718 Abs. 1 BGB und Missachtung des § 719 Abs. 1 BGB, aber mit konkludenter Zustimmung der Finanzverwaltung[7] – im Durchgriff durch die Gesamthandsgesellschaft die Gesellschafter selbst als Erwerber und Schenker[8]; denn das Gesellschaftsvermögen sei gerade nicht Vermögen der Gesellschaft, sondern gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter.[9] – Zu Problemen beim Vermögensrückfall an den/die Schenker nach vorangegangener Zuwendung an und aus einer Personengesellschaft s. § 13 ErbStG Anm. 87, 92; zu Zuständigkeitsproblemen s. § 35 ErbStG Anm. 28–35 sowie im Hinblick auf § 20 Abs. 5 ErbStG hier Anm. 35.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Ein derartiger Dissens der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsste zu einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes führen (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG).[11] Bislang allerdings hat der BGH die abweichende Meinung des II. BFH-Senats noch nicht zur Kenntnis genommen[12], der seinerseits eine Vorlage offenbar nicht erwogen hat[13].

 

Rz. 28– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[2] Insbesondere seit BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, DStR 2001, 310 mit Anm. Goette; nunmehr BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, DB 2009, 109 = ErbStB 2009, 76 mit Komm. Hartmann; s. auch §§ 14 Abs. 2, 1059a BGB, § 191 Abs. 2 Nrn. 1, 2 UmwG.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[7] Vgl. OFD Hannover v. 9.3.2004 – S 0069 - 1 - StO 321/StH 461, DStR 2004, 1047.
[9] Zustimmend Geck in Kapp/Ebeling, § 20 ErbStG Rz. 9; wohl auch Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 20 ErbStG Rz. 6, 10. Kritisch Meincke16, § 20 ErbStG Rz. 4; Schulz, Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer8, S. 520 m.w.N.; ablehnend Hartmann, DB 1996, 2250; Hartmann, UVR 2001, 93. Zustimmend, doch kritisch Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher, § 20 ErbStG Rz.30 ff.; zur Historie interessant Gohlisch in Daragan/Halaczinsky/Riedel2, § 20 ErbStG Rz. 22 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017
[11] Hartmann, ErbStB 2007, 369 (Komm. zu BGH v. 27.6.2007 – VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845); Hartmann, ErbStB 2009, 76 (Komm. zu BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, DB 2009, 109).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2017

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