Rz. 96

[Autor/Stand] Bei der Zusammenrechnung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist jede Ermäßigung für sich zu gewähren. Dabei ist der Freibetrag den einzelnen Erwerben anteilig zuzurechnen.[2]

 

Beispiele:

H E 27 ErbStH 2019

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2 ErbStG (s. Rz. 138) und § 27 ErbStG zusammen, so ist zunächst die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen und danach die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden.[4]

 

Beispiel:

H E 27 ErbStH 2019

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] S. BFH v. 20.2.1980 – II R 90/77, BStBl. II 1980, 414; s.a. Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 3, 50 und § 27 ErbStG Rz. 17 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[4] S. R E 14 1 Abs. 5 und R E 10.1 Abs. 2 ErbStR 2019.

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