Rz. 96
[Autor/Stand] Bei der Zusammenrechnung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist jede Ermäßigung für sich zu gewähren. Dabei ist der Freibetrag den einzelnen Erwerben anteilig zuzurechnen.[2]
Beispiele:
H E 27 ErbStH 2019
Rz. 97
[Autor/Stand] Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2 ErbStG (s. Rz. 138) und § 27 ErbStG zusammen, so ist zunächst die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen und danach die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden.[4]
Beispiel:
H E 27 ErbStH 2019
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