Rz. 69

[Autor/Stand] War die Steuerpflicht durch eine sog. qualitative ( zur quantitativen s. Rz. 77) Steuerbefreiung ausgeschlossen (z.B. die Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG, die Schuldbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Unterhalts- oder Ausbildungszuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG und die üblichen Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG), und Steuerleistungen von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt keine Zusammenrechnung.[2]

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Eine qualitative Steuerbefreiung liegt dann vor, wenn der Erwerb wegen seiner besonderen Art oder wegen seines besonderen Objekts unabhängig von dessen Wert steuerfrei bleibt.

 

Beispiel:

H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Entlastungsvorschrift des § 13a ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen innerhalb von 10 Jahren nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann.[5] Der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags kann nicht noch für den Letzterwerb in Anspruch genommen werden (s. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG).[6] Auch nicht nachträglich, wenn die Vergünstigungen im Rahmen des Vorerwerbs nicht berücksichtigt wurden. Andernfalls würde die Bestandskraft des Steuerbescheids über den Vorerwerb durchbrochen[7]

 

Rz. 72

[Autor/Stand] § 13a ErbStG ist bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.[9]

 

Rz. 73

 

Beispiel:

H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Ist ein Vorerwerb nach § 19a ErbStG begünstigt, so sind zuerst die Erwerbe zusammenzurechnen. § 14 ErbStG ist insofern vorrangig. Anschließend ist die Tarifermäßigung vorzunehmen und von der so ermittelten Steuer auf den Gesamtbetrag der Zuwendungen die Abzugsteuer abzuziehen.

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört.[12] Bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb ist nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen abzustellen, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.[13]

 

Beispiele:

H E 14.2 Abs. 3 ErbStH 2019

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Entfällt die Begünstigung nach § 13a ErbStG nachträglich wegen einer schädlichen Verfügung nach § 13a Abs. 5 ErbStG, so ist auch die bereits durchgeführte Besteuerung eines Nacherwerbs, mit dem der zuvor begünstigte Vorerwerb zusammengerechnet worden war, zu ändern.[15]

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG (s.a. § 28a ErbStG Rz. 37 bis 39) für den Erlass der Steuer, die beim Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen wegen Überschreitens der 26 Millionengrenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anfällt, steht u.a. gemäß § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen i.S.v. § 23a Abs. 2 ErbStG durch Schenkung oder von Todes wegen erhält. Die Vorschrift erstreckt sich auf jeden unentgeltlichen Erwerb – "von wem auch immer".[17] Die Frist von zehn Jahren orientiert sich an § 14 ErbStG. Der Erwerber kann dann erneut einen Erlassantrag nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 ErbStG stellen (s. R E § 28a.1 Abs. 5 Nr. 1 und R E 14 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019).

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Erwerbe, die quantitativ steuerbefreit waren (z.B. wegen der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG), werden zusammengerechnet. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zu differenzieren.[19]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[2] BFH v. 22.11.1952 – III 105/50, BStBl. III 1953, 14.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[5] R E 14.2 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019.
[6] Siehe R E 14.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStR 2019.
[7] BFH v. 20.1.2005-LL R 56/02, HFR 2005, 765; s.a. Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 10.7.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[9] R E 14.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; s.a. Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 16.10.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[12] R E 14.2 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019; a.A. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 14 ErbStG Rz. 40. Götz, BB 2006, 1080 ff.
[13] R E 14.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[15] Näheres dazu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 14 ErbStG Rz. 41 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[17] Hannes, ZEV2016, 554 (5461); s.a. Eisele in Kapp/Ebeling § 28a ErbStG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[19] Siehe dazu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 14 ErbStG Rz. 39.

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