Rz. 69
[Autor/Stand] War die Steuerpflicht durch eine sog. qualitative ( zur quantitativen s. Rz. 77) Steuerbefreiung ausgeschlossen (z.B. die Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG, die Schuldbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Unterhalts- oder Ausbildungszuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG und die üblichen Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG), und Steuerleistungen von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt keine Zusammenrechnung.[2]
Rz. 70
[Autor/Stand] Eine qualitative Steuerbefreiung liegt dann vor, wenn der Erwerb wegen seiner besonderen Art oder wegen seines besonderen Objekts unabhängig von dessen Wert steuerfrei bleibt.
Beispiel:
H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019
Rz. 71
[Autor/Stand] Die Entlastungsvorschrift des § 13a ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen innerhalb von 10 Jahren nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann.[5] Der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags kann nicht noch für den Letzterwerb in Anspruch genommen werden (s. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG).[6] Auch nicht nachträglich, wenn die Vergünstigungen im Rahmen des Vorerwerbs nicht berücksichtigt wurden. Andernfalls würde die Bestandskraft des Steuerbescheids über den Vorerwerb durchbrochen[7]
Rz. 72
[Autor/Stand] § 13a ErbStG ist bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.[9]
Rz. 73
Beispiel:
H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019
Rz. 74
[Autor/Stand] Ist ein Vorerwerb nach § 19a ErbStG begünstigt, so sind zuerst die Erwerbe zusammenzurechnen. § 14 ErbStG ist insofern vorrangig. Anschließend ist die Tarifermäßigung vorzunehmen und von der so ermittelten Steuer auf den Gesamtbetrag der Zuwendungen die Abzugsteuer abzuziehen.
Rz. 75
[Autor/Stand] Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört.[12] Bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb ist nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen abzustellen, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.[13]
Beispiele:
H E 14.2 Abs. 3 ErbStH 2019
Rz. 76
[Autor/Stand] Entfällt die Begünstigung nach § 13a ErbStG nachträglich wegen einer schädlichen Verfügung nach § 13a Abs. 5 ErbStG, so ist auch die bereits durchgeführte Besteuerung eines Nacherwerbs, mit dem der zuvor begünstigte Vorerwerb zusammengerechnet worden war, zu ändern.[15]
Rz. 77
[Autor/Stand] Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG (s.a. § 28a ErbStG Rz. 37 bis 39) für den Erlass der Steuer, die beim Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen wegen Überschreitens der 26 Millionengrenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anfällt, steht u.a. gemäß § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen i.S.v. § 23a Abs. 2 ErbStG durch Schenkung oder von Todes wegen erhält. Die Vorschrift erstreckt sich auf jeden unentgeltlichen Erwerb – "von wem auch immer".[17] Die Frist von zehn Jahren orientiert sich an § 14 ErbStG. Der Erwerber kann dann erneut einen Erlassantrag nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 ErbStG stellen (s. R E § 28a.1 Abs. 5 Nr. 1 und R E 14 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019).
Rz. 78
[Autor/Stand] Erwerbe, die quantitativ steuerbefreit waren (z.B. wegen der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG), werden zusammengerechnet. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zu differenzieren.[19]
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