Rz. 53

[Autor/Stand] Nach Abschn. 5 Abs. 2 Fortschreibungs-Richtlinien umfasst der Begriff "Wertverhältnisse" bei der Land- und Forstwirtschaft das "Ertrags-Aufwand-Gefüge, das für die Ermittlung des Ertragswerts auf den 1.1.1964 zugrunde gelegt wurde". Unter Wertverhältnisse fällt somit der gesamte Aufbau der für die Ertragsbewertung herangezogenen Grundlagen an Aufwand und Ertrag auf Wert-Preis-Basis 1.1.1964. Hierfür kommen beim Wirtschaftsteil nach Abschn. 5 Abs. 2 Fortschreibungs-Richtlinien in Betracht: die in § 40 Abs. 2 und 5 BewG für je 100 Vergleichszahlen bestimmenden Ertragswerte für die landwirtschaftliche Nutzung, weinbauliche Nutzung und die gärtnerischen Nutzungsteile Gemüse-, Blumen-, Zierpflanzenanbau, Obstbau und Baumschulen (s. § 40 BewG Anm. 4, 15–18), der Hektarwert für das Geringstland nach § 44 Abs. 2 BewG, die Normalwerte für die verschiedenen Holzarten und Bewertungsgebiete bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 55 Abs. 3 und 9 BewG, die Ausgangswerte für die verschiedenen Werte der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 62 BewG.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Zu den Wertverhältnissen rechnet der BFH auch den Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gem. Anlage 1 zum BewG.[3] Das Gleiche gilt für das Zahlenwerk der Tabellen L 18 und L 30 zu Abschn. 2.11 und 2.20 BewRL; es ist Bestandteil des Ertrags-Aufwand-Gefüges, das bei der Ermittlung der Ertragswerte auf den 1.1.1964 zugrunde gelegt wurde. Es ist deshalb bei Fortschreibungen unverändert anzuwenden.[4]

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Zu den im Hauptfeststellungszeitraum unveränderlichen Verhältnissen als Ausdruck des Ertrags-Aufwand-Gefüges gehören nach der BFH-Rechtsprechung ferner die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG erwähnten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen – Preise und Löhne, Betriebsorganisation und Betriebsmittel –, für die nach dieser Vorschrift nicht die tatsächlichen, sondern die gegendüblichen Verhältnisse maßgebend sind. Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf § 27 BewG.[6]

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Auch soweit der Einzelertragswert maßgebend ist, sind bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. (Abschn. 1.18 BewRL). Auch die für die Beurteilung der abweichenden Ertragsbedingungen ermittelten und in den BewRL festgelegten Ansätze für Zu- und Abrechnungen, beim vergleichenden Verfahren gehören zu den Wertverhältnissen; s. u.a. Abschn. 2.03, 2.04, 2.06, 2.09, 2.10, 2.11, 5.12, 5.15, 6.13 BewRL.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Wegen der Bedeutung des § 41 Abs. 2a letzter Satz BewG bei der Halbierung der Zuschläge nach Tabelle L 30 s. § 41 BewG Anm. 29.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Zu den sonstigen Verhältnissen, die Anlass zu Fortschreibungen sein können, gehören beim Wirtschaftsteil nach Abschn. 5 Abs. 3 Fortschreibungs-Richtlinien u.a. Flächenänderungen,

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Änderungen der Nutzungen innerhalb eines Betriebs (§ 34 Abs. 2 BewG), Veränderungen des Tierbestandes (s. die Kommentierung zu den §§ 41, 51 und 51a BewG), Veränderungen bei den ertragsteigernden Anlagen, wie z.B. Änderungen der Ausbauform beim Wein, im Umfang der Glasanlagen beim Gartenbau, Änderungen sonstiger Bewertungsgrunddaten, z.B. der Altersklassen beim Obstbau (Abschn. 6.29 Nr. 3 BewRL) und des Waldzustands (Abschn. 4.09 BewRL). Auch das Aufrücken der Holzbestände in höhere Altersklassen infolge des natürlichen Wachstums der Bäume ist eine Veränderung des tatsächlichen Zustandes und rechtfertigt bei Überschreiten der Wertgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG die Fortschreibung des Einheitswerts.[11] Gegen diese vom BFH vertretene Auffassung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[12]

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Änderungen der tatsächlichen Betriebsverhältnisse können sich auch auf die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auswirken. Auswirkungen auf wirtschaftliche Ertragsbedingungen, für die nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG gegendübliche Verhältnisse zugrunde zu legen sind, bleiben bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen unberücksichtigt.[14]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Für den Wohnteil, der nach den Vorschriften zu ermitteln ist, die für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren gelten (s. die Kommentierung zu § 47 BewG), sind wegen der Frage der Wertverhältnisse die für das Grundvermögen maßgebenden Grundsätze unter Berücksichtigung des § 47 Sätze 2 und 3 BewG anzuwenden.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Wenn bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens davon gesprochen wird, ein Bewertungsfaktor gehöre zu den "Wertverhältnissen", so ist das nur eine verkürzte Umschreibung. Die land- und forstwirtschaftliche Einheitsbewertung (§§ 33 ff. BewG) ist ein höchst komplexes, insbesondere durch die BewRL in allen Einzelheiten festgelegtes und in sich folgerichtiges System, das allerdings infolge der viel zu niedrigen Ausgangswerte, vor allem der Ertragswerte nach § 40 Abs. 2 BewG, schon zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu unzutreffenden Ergebnissen führte ...

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