(1) Der Einzelertragswert ist zu ermitteln

 

1.

in den vom Bewertungsgesetz vorgeschriebenen Fällen der Nebenbetriebe (§ 42 BewG) und des Abbaulandes (§ 43 BewG),

 

2.

wenn ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann (§ 37 Abs. 2 BewG).

Ein vergleichendes Verfahren läßt sich nicht durchführen, wenn die Anzahl der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten zu gering ist oder wenn es sich um Betriebe mit einer von der üblichen stark abweichenden Wirtschaftsstruktur handelt.

 

(2) Bei der Ermittlung eines Ertragswerts im Einzelertragswertverfahren sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG zu beachten. Der ermittelte Einzelertrag ist zu halbieren, damit der Einzelertragswert den Ertragswerten des § 40 Abs. 2 BewG entspricht.

 

(3) Bei Nebenbetrieben (Abschnitt 1.16) ist nur der Ertrag bei der Bewertung im Einzelertragswertverfahren zugrunde zu legen, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebes berücksichtigt ist. Das ist z. B. bei Blumen- und Kranzbinderei der Mehrertrag, der sich durch die Bearbeitung der Erzeugnisse des Hauptbetriebes ergibt.

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