Rz. 24

[Autor/Stand] In § 37 Abs. 2 BewG wird das Einzelertragswertverfahren für alle Nutzungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorgeschrieben, für die das vergleichende Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Ein vergleichendes Verfahren lässt sich z.B. nicht durchführen, wenn es sich um Betriebe mit einer von der üblichen Ausgestaltung stark abweichenden Wirtschaftsstruktur handelt.[2] Gleichwohl ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das vergleichende Verfahren absolute Priorität genießt. Der BFH hat daher zu Recht die Anwendung des Einzelertragswertverfahrens auch in den Fällen abgelehnt, in denen durch eine besondere land- und forstwirtschaftliche Nutzung deutlich über dem Durchschnitt liegende Erträge erzielt werden und entschieden, dass auch eine Deckhengsthaltung nach dem vergleichenden Verfahren zu bewerten ist, solange eine am Flächenschlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.[3] Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 51 BewG und hier insbesondere auf die Anm. 24 ff. verwiesen.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Für das Einzelertragswertverfahren kommen darüber hinaus auch solche Betriebe in Betracht, bei denen aufgrund der geringen Anzahl vergleichbarer wirtschaftlicher Einheiten die Ermittlung eines Vergleichswertes nicht möglich ist. Beispielhaft sei hier auf die Fasanenhaltung zur Fleischerzeugung, die Haltung von Straußen oder bestimmte Zuchtformen bei Lachsforellen[5] verwiesen.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Der Ertragswert von Saatzuchten, die sich mit der Züchtung, der Vermehrung und dem Verkauf von Nutzpflanzensaatgut und hier insbesondere von landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut befassen, ist gemäß § 37 Abs. 1 BewG im vergleichenden Verfahren, der Ertragswert von Saatzuchten, die Saatgut solcher Kulturpflanzen züchten, vermehren und verkaufen, die nicht zu den Nutzpflanzen gehören, ist gemäß § 37 Abs. 2 BewG im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln.[7]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Im Einzelertragswertverfahren sind weiter zu bewerten die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (§ 42 BewG) und das Abbauland (§ 43 BewG).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung eines Ertragswerts im Einzelertragswertverfahren sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG zu beachten. Allerdings soll der ermittelte Ertragswert halbiert werden[10], damit der Einzelertragswert den Ertragswerten des § 40 Abs. 2 BewG entspricht.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] Abschn. 1.18 BewRL – z.B. hochentwickelte Spezialbetriebe, vgl. auch amtliche Begründung zum BewG 1965, BR-Drucks. 265/63, 42.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[5] Netzgehegehaltung in Küstengewässern.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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