A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 62 BewG erfasst in Abs. 1 die sonstigen land- und fortwirtschaftlichen Nutzungen in Form einer Aufstellung. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern lässt weitere Bereiche zu, die unter den Begriff der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu fassen sind. Allerdings handelt es sich dabei im Regelfall um Bereiche, die nicht in großer Zahl anzutreffen sind.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Hierzu gehört z.B. auch der Pilzanbau, der zwar in der Vorschrift selbst nicht genannt, jedoch in Abschn. 7.01 Abs. 1 Nr. 5 BewRL ausdrücklich erwähnt wird und der in den BewRL in den Abschn. 7.30 ff. BewRL ein umfangreiches Kapitel gewidmet ist. Ebenfalls der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind Besamungsstationen sowie Weihnachtsbaumkulturen zugeordnet.[3]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch Abs. 2 des § 62 BewG wird sichergestellt, dass die Vergleichswerte auch hier im vergleichenden Verfahren ermittelt werden, wobei abweichend von § 38 Abs. 1 BewG keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt werden. Die besondere Art und Weise der Ermittlung ergibt sich aus dem Gesetz selbst nicht; es bestehen aber ausführliche Erläuterungen in den BewRL.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] Vgl. Abschn. 7.01 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abschn. 7.34 bis 7.37 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 62 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Regelung fand sich früher in § 49 BewG 1934 i.V.m. § 30 BewDV 1935.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 62 Abs. 1 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Abs. 2 der Vorschrift kommt dort hingegen nicht zur Anwendung. Hier sieht § 142 Abs. 5 BewG zumindest für die Wanderschäferei und für Weihnachtsbaumkulturen feste Ertragswerte vor. Allerdings ist diese Vorschrift inzwischen ebenfalls obsolet geworden. Hinsichtlich der übrigen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind hingegen Einzelertragswerte nach den Grundsätzen des § 36 Abs. 2 BewG zu ermitteln (s. dazu die Kommentierung zu § 36 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[6] enthält in 163 Abs. 8 BewG eine eigenständige Regelung zur Ermittlung des Wirtschaftswertes. Dort ist das Einzelertragswertverfahren vorgeschrieben, soweit nicht auf einen für die jeweilige Region durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann (s. dazu die Kommentierung zu § 163 BewG). Nach der Entscheidung des BVerfG[7] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[8] ist diese Vorschrift seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist,

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[10], verliert auch § 62 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[11] Der Umfang der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen wird jetzt im § 226 Abs. 2 BewG näher bezeichnet, wobei gegenüber § 62 BewG eine größere Anzahl von Einzelnutzungen erwähnt werden.

 

Rz. 11– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] §§ 138 ff. BewG; bis zum 31.12.2008 galt dies auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[8] Vgl. StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[10] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[11] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Land- und Forstwirtschaft beruht auf der Nutzung des Grund und Bodens zur Urproduktion. Deshalb ist der Grund und Boden die wesentlichste Grundlage des Betriebs. Nun gib...

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