(1) Der Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung sind als tatsächliche Verhältnisse im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG der Waldzustand, die Verkehrslage und die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung zugrunde zu legen.

 

(2) Zum Waldzustand gehören der auf stockende Holzbestand, flächenweise getrennt nach Holzarten und Altersklassen, mit Angaben über Ertragsklassen und Bestockungsgrade, die besonderen Bestandsmerkmale, zum Beispiel Rotfäule und Splitterschädigung, und besonderen Standortsmerkmale, zum Beispiel extreme Standortsverhältnisse mit starker Auswirkung auf die Holzaufarbeitung oder die Bestandsbegründung, die den Ertragswert wesentlich beeinflussen.

 

(3) Zur Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören

 

1.

die Holzbodenfläche (vgl. Abschnitt 1.09 Abs. 2),

 

2.

die Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 Meter übersteigt, die ständigen Holzlagerplätze und sonstige, der Holzbringung dienende Flächen,

 

3.

die nicht zur Holzbodenfläche zählenden Saat- und Pflanzkämpe sowie Samenplantagen der forstwirtschaftlichen Nutzung,

 

4.

die Wildwiesen und Wildäcker, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören,

 

5.

die Hof- und Gebäudefläche, soweit sie in die forstwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen ist (vgl. Abschnitt 1.14 Abs. 1).

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