(1) Der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung besteht entweder aus Ertragswerten und aus festen Werten oder aus einem oder mehreren Ertragswerten oder aus einem oder mehreren festen Werten. Ist die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht größer als 2 ha, so ist als Vergleichswert nur ein fester Wert von 50,— DM je Hektar anzusetzen (§ 2 Abs. 3 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG in Verbindung mit § 55 Abs. 6 BewG).

 

(2) Ertragswerte werden im Wege des Altersklassenverfahrens ermittelt und für einzelne Altersklassen angesetzt.

 

(3) Feste Werte werden angesetzt, wenn sich keine Ertragswerte ergeben. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Werte:

 

1.

Werte für Alters- oder Vorratsklassen des Hochwaldes, die keine Ertragswerte sind; hierzu rechnet auch der Wert für das in einer Fläche angegebene Laubholz ohne Pappel (§ 1 Abs. 2 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG);

 

2.

der Wert für Nichtwirtschaftswald (vgl. Abschnitt 4.02 Abs. 3);

 

3.

der Wert für Mittel- und Niederwald (vgl. § 55 Abs. 7 BewG);

 

4.

der Wert für Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, deren Breite einschließlich der Gräben 5 Meter übersteigt, für ständige Holzlagerplätze und sonstige, dem Transport und der Lagerung des Holzes dienende Flächen;

 

5.

der Wert für Saat- und Pflanzkämpe, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen, und für Samenplantagen, die nicht zur Holzbodenfläche, jedoch zur forstwirtschaftlichen Nutzung rechnen;

 

6.

der Wert für Wildwiesen und Wildäcker, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören;

 

7.

der Wert für Hof- und Gebäudeflächen, soweit sie in die forstwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sind (vgl. Abschnitt 1.14).

 

(4) Ertragswerte werden bei der Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung jeweils für Altersklassen berechnet. Sie ergeben sich aus der Fläche und dem Hektar-Ertragswert der Altersklasse, der mit den Rechnungsgrößen Normalwert, Bestockungsgrad und Hundertsatz zu berechnen ist. Der Normalwert ist zuvor durch Ab- oder Zurechnungen zu verändern, wenn tatsächliche Ertragsbedingungen dies erfordern. Die Voraussetzungen hierfür sind im Abschnitt 4.20 angegeben. Flächen einer Altersklasse, die wegen Abweichungen in der Holzqualität ausgewiesen sind, gelten als gesonderte Altersklassen. Der Bestockungsgrad ist bei der Errechnung des Ertragswerts in der Höhe anzusetzen, wie er sich nach Abschnitt 4.14 als durchschnittlicher Bestockungsgrad der Altersklasse ergibt. Jedoch werden durchschnittliche Bestockungsgrade einer Altersklasse, die 1,0 übersteigen, nur mit 1,0 in der Ertragswertberechnung angesetzt.

 

(5) Ergibt sich für eine Altersklasse bei Anwendung des Altersklassenverfahrens kein Ertragswert oder ein Ertragswert von weniger als 50,- DM je Hektar, so ist der Wert dieser Altersklasse mit 50,- DM je Hektar anzusetzen (§ 55 Abs. 6 BewG). Dieser Fall tritt ein, wenn

 

1.

für die entsprechende Holzart oder Ertragsklasse in § 2 Abs. 2 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG der Normalwert auf 0 DM festgesetzt ist;

 

2.

der Normalwert durch Abrechnungen auf weniger als 50.- DM absinkt und infolgedessen auf 0 DM abzurunden ist (vgl. Abschnitt 4.20 Abs. 1 Satz 3);

 

3.

für die entsprechende Altersklasse durch § 3 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG kein Hundertsatz vorgesehen ist;

 

4.

das Produkt aus Normalwert, gegebenenfalls durch Ab- oder Zurechnungen verändert, Bestockungsgrad und Hundertsatz 50,— DM je Hektar nicht erreicht.

Außerdem betragen alle in Absatz 3 Nrn. 2 bis 7 einzeln aufgeführten Werte 50,- DM je Hektar.

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